Vermittlungsausschuss beendet Beratungen zum Wachstumschancengesetz

Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) den Vermittlungsausschuss (VA) angerufen. Nach zähen Beratungen hat der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 ohne die Stimmen der Union nunmehr einen Einigungsvorschlag beschlossen. Insbesondere die im Bundestagsbeschluss noch enthaltene sogenannte Klimaschutzinvestitionsprämie sowie die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen sind in diesem Vorschlag nicht mehr enthalten.

Die englische Version dieses Beitrags finden Sie in unserem Tax&Legal-Blog.

Der verabschiedete Einigungsvorschlag muss nun von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Der Bundestag wird nach derzeitigem Zeitplan am 23. Februar 2024 über das geänderte Gesetz abstimmen. Der Bundesrat tritt am 22. März 2024 das nächste Mal zusammen. Da das Vermittlungsergebnis ohne Zustimmung von CDU und CSU zustande gekommen ist, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesrat dem Gesetz erneut seine Zustimmung versagt. Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte des erzielten Einigungsvorschlages zusammenfassend dargestellt. Abweichungen gegenüber dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz (siehe hierzu auch unseren Newsflash vom 17. November 2023) sind kursiv hervorgehoben.

Änderungen im Außensteuergesetz

Anpassung der Regelungen zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises für Finanzierungsbeziehungen statt Einführung einer Zinshöhenschranke

Als eine zentrale Änderung im Bereich der Unternehmenssteuern sieht der Einigungsvorschlag unverändert die Einführung eines neuen § 1 Abs. 3d AStG sowie eines neuen § 1 Abs. 3e AStG vor. Anstelle des bei der anfangs geplanten Zinshöhenschranke vorgesehenen absoluten Höchstsatzes für den Abzug von Zinsaufwendungen soll eine Begrenzung des Zinsabzugs auf einen sog. Gruppenzinssatz erfolgen, indem ein diesen übersteigender Zinssatz als nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend definiert wird. Die Regelung enthält eine Gegenbeweismöglichkeit, die den Nachweis erfordert, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Kann der Nachweis erbracht werden, ist dieses bei der Bemessung des Zinssatzes zu berücksichtigen.

Der Gruppenzinssatz ist dabei derjenige, zu dem sich die Unternehmensgruppe unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. Diese Begrenzung soll bei Zinsaufwendungen aus einer grenzüberschreitenden Finanzierung innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen gelten. Eine Beschränkung auf Fälle, in denen die Darlehensgeberin eine funktionsschwache Gesellschaft ist, wie bei der Zinshöhenschranke im Gesetzentwurf vorgesehen, besteht nicht. Rein inländische Konstellationen werden von der Regelung nicht betroffen.

Neben der Begrenzung auf einen Gruppenzinssatz sieht § 1 Abs. 3d AStG die Einführung erhöhter Nachweispflichten bei den betroffenen Darlehensverhältnissen vor. Danach muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und dass die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Zinsabzug vollständig versagt.

Nach dem neuen § 1 Abs. 3e AStG wird bei Vermittlung oder Weiterleitung von Finanzmitteln innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe widerlegbar vermutet, dass eine funktions- und risikoarme Dienstleistung vorliegt, für die lediglich eine Vergütung auf Kostenaufschlagsbasis verlangt werden kann. Die Regelung soll auch Fälle umfassen, bei denen ein Unternehmen in der Unternehmensgruppe für ein oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe die Steuerung von Finanzmitteln, wie etwa ein Liquiditätsmanagement, ein Finanzrisikomanagement, ein Währungsrisikomanagement oder die Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft, übernimmt.

Die neuen Regelungen in § 1 Abs. 3d und 3e AStG sollen ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2024 zur Anwendung kommen.

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Änderungen beim steuerlichen Verlustabzug (§ 10d EStG)

Die befristete Anpassung der Regelungen zur Mindestbesteuerung wurde in leicht veränderter Form in das Vermittlungsergebnis übernommen. Der Abzug eines Verlustvortrags soll nunmehr bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 EUR unbeschränkt und darüber hinaus in Höhe von bis zu 70% (im Bundestagsbeschluss waren noch 75% vorgesehen) des 1.000.000 EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte erlaubt werden (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Gesetzesänderung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung finden und mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wieder rückgängig gemacht werden (§ 52 Abs. 18b EStG).

Die im vom Bundestag verabschiedeten Gesetz noch vorgesehene Erweiterung der Verlustrücktragsmöglichkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auf den dritten dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist nicht Bestandteil des Einigungsvorschlags. Entfallen ist auch die vorgesehene befristete Beibehaltung der für die Mindestbesteuerung relevanten und in der Corona-Krise erhöhten Betragsgrenzen von 10.000.000 bzw. 20.000.000 EUR (für Zusammenveranlagte) beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2024 und 2025 sowie deren dauerhafte Erhöhung ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 5.000.000 bzw. 10.000.000 EUR (vormals § 10d Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 52 Abs. 18b EStG). Es bleibt also bei den ursprünglichen Betragsgrenzen von 1.000.000 bzw. 2.000.000 EUR (für Zusammenveranlagte).

Neufassung der Regelungen zur sog. Thesaurierungsbegünstigung 

Unverändert in den Einigungsvorschlag übernommen wurden die geplanten Änderungen bei der sog. Thesaurierungsbegünstigung:

  • Eine nachträgliche Antragstellung zur Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung wird bei der Berechnung der Erstattungszinsen nach § 233a AO gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG wie ein rückwirkendes Ereignis behandelt, sodass mit dieser Maßnahme keine Erstattungszinsen generiert werden können.
  • Nach § 34a Abs. 6 EStG liegt ein Fall der unentgeltlichen Übertragung nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Anwachsung seines Mitunternehmeranteils auf die übrigen Mitunternehmer vor und führt zu einer Nachversteuerung.
  • Ferner führt künftig auch die Veräußerung bloß eines Teils eines Einzelunternehmens oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils sowie auch die Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 20 UmwStG nach § 34a Abs. 6 EStG zu einer (anteiligen) Nachversteuerung. Dies gilt ebenfalls bei der unentgeltlichen Übertragung solcher Übertragungsgegenstände auf ein Körperschaftsteuersubjekt.
  • Schließlich sieht § 34a Abs. 7 EStG vor, dass ein festgestellter nachversteuerungspflichtiger Betrag bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nicht mehr beim Übertragenden verbleibt, sondern anteilig auf den Rechtsnachfolger übergeht. Bei der Buchwerteinbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG soll der nachversteuerungspflichtige Betrag künftig ebenfalls anteilig auf den neuen Mitunternehmeranteil übergehen.

§ 34a EStG in seiner geänderten Fassung soll weiterhin in Gänze für den Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung finden (§ 52 Abs. 34 EStG).

Weitere Änderungen im EStG

Anhebung der Wertgrenze für Geschenke: Die Wertgrenze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, werden mit erstmaliger Anwendung für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG) von derzeit 35 EUR auf 50 EUR angehoben.

Dienstwagenbesteuerung: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG ist bei privater Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der diesbezüglich für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge (§ 52 Abs. 12 EStG) geltende Höchstbetrag wird nach dem nunmehr verabschiedeten Gesetz nur um 10.000 EUR, d.h. von bisher 60.000 EUR auf 70.000 EUR, angehoben. Im Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht mehr enthalten ist die Streichung der bisher in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 vorgesehenen alternativen Reichweitengrenzen von 80 km für nach dem 31. Dezember 2024 angeschaffte Elektrofahrzeuge. 

Bewertung von Einlagen junger Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: Das in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG vorgesehene Anschaffungskostenprinzip für innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH I R 32/17 vom 9. Juni 2021 für Wirtschaftsgüter, die nach dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes eingelegt werden, auf aus dem Privatvermögen zugeführte Wirtschaftsgüter beschränkt. Mit vorgenanntem Urteil hatte der BFH u.a. entschieden, dass verdeckte Einlagen einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft in eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Tochterkapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG nur mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen seien, wenn die verdeckt eingelegten Wirtschaftsgüter innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft oder hergestellt wurden.

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter: Die letztmalig mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte degressive Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird befristet für Wirtschaftsgüter wieder eingeführt, die nach dem 31. März 2024 (im Bundestagsbeschluss noch der 30. September 2023) und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden. Der Abschreibungssatz wird im Vergleich zur Vorgängerregelung jedoch reduziert auf 20% (vorher 25%), höchstens das 2-fache (vorher das 2,5-fache) der linearen Abschreibung.

Lineare Abschreibung von Wohngebäuden: Im Rahmen des JStG 2022 wurde der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Wohngebäude von 2% auf 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die damals versäumte Anpassung der Verweise in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nachgeholt.

Einführung einer degressiven Abschreibungsmöglichkeit für Wohngebäude: In § 7 Abs. 5a EStG wird eine degressive Abschreibung i.H.v. 5% (im Bundestagsbeschluss noch 6%) für Wohngebäude eingeführt, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Wird von der Möglichkeit der degressiven Abschreibung Gebrauch gemacht, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Anders als bei der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG wird die entsprechende Geltung von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG angeordnet, sodass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen hat. Bei einem Wechsel zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG bemisst sich die weitere Abschreibung vom Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz (nach der Begründung = Differenz zwischen dem pauschalen Prozentsatz nach § 7 Abs. 4 EStG zugrundeliegenden Abschreibungszeitraum und dem bisherigen Abschreibungszeitraum des Gebäudes bezogen auf den Restwert). 

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Unverändert enthalten ist die Anhebung der Baukostenobergrenze (§ 7b Abs. 2 EStG) und der maximalen Bemessungsgrundlage (§ 7b Abs. 3 EStG) für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG auf 5.200 EUR bzw. 4.000 EUR. Dies gilt auch für die Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Sonderabschreibungsmöglichkeit (§ 7b Abs. 2 und § 52 Abs. 15a Satz 3 EStG) auf Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1. Oktober 2029 gestellt wird.

Sonderabschreibungsmöglichkeit nach 7g Abs. 5, 6 EStG: Der Prozentsatz für die in § 7g Abs. 5, 6 EStG geregelte Sonderabschreibungsmöglichkeit wird für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zeitlich unbefristet von 20% auf 40% (im Bundestagsbeschluss noch 50%) erhöht.

Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung von Alterseinkünften: Die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) werden in Reaktion auf die BFH-Urteile X R 33/19 und X R 20/19 vom 19. Mai 2021 angepasst (verlangsamter Anstieg des Besteuerungsanteils) Aufgrund des vor dem Hintergrund der vorstehenden Änderung langsameren Anstiegs des Besteuerungsanteils der Renten aus der Basisversorgung werden auch die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG angepasst. Dasselbe gilt für den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 EStG sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. Januar 2025 (im Bundestagsbeschluss 1. Januar 2024) anzuwenden. 

Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen: Die Regelung zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG im Veranlagungsverfahren wird um DBA-Fälle erweitert.

Anwendung des § 36a EStG bei Dividendenbezug über eine ausländische Betriebsstätte: § 36a EStG ist auch bei der Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen, die aufgrund eines aus einem DBA resultierenden Anspruches auf Anrechnung der erhobenen Quellensteuer geltend gemacht wird. 

Übermittlung der Identifikationsnummer durch die Finanzämter: Nach dem erst im Vermittlungsverfahren aufgenommen § 39 Abs. 3 Satz 6 EStG, mit dem einer durch den Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf vorgebrachten Forderung entsprochen werden soll, sollen die Finanzämter die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage an den Arbeitgeber übermitteln dürfen, wenn dieser für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 bereits eine Lohnsteuerbescheinigung unter Angabe der eTIN übermittelt hat und der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über das Jahr 2022 hinaus fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht nach § 39e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mitgeteilt hat. 

Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 wird für nach dem 31.12.2023 zufließende nichtselbstständige Einkünfte (§ 52 Abs. 45a Satz 4 EStG) auf Fälle erweitert, in denen die Tätigkeit nicht in Deutschland, sondern im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Dies gilt nicht für Deutschland zugewiesene Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus einer an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr ausgeübten nichtselbständigen Arbeit.

Anhebung der Freigrenze für die Freistellung von beschränkt steuerpflichtigen Lizenzeinkünften: Die Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als eine Voraussetzung für die Anwendung des Freistellungsverfahrens für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird mit Wirkung für Einkünfte, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2023 zufließen (§ 52 Abs. 47a Satz 2 EStG), von derzeit 5.000 EUR auf 10.000 EUR erhöht. Bei Überschreiten der Freigrenze ist nach dem neu gefassten § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Vergütung, durch die die Grenze von 10.000 EUR überschritten wird, die Steuer in Höhe der auf diese Vergütung entfallenden Steuer einzubehalten und abzuführen. Bereits vorher zugeflossene Vergütungen, die weder allein noch unter Berücksichtigung weiterer bereits zugeflossener Vergütungen, zu einer Überschreitung der Grenze von 10.000 EUR führen, bleiben von der Befreiung zur Einbehaltung und Abführung der Steuer erfasst - d.h. für diese soll keine Steuer nachträglich einbehalten und abgeführt werden müssen (mithin ist keine Korrektur von Steueranmeldungen erforderlich).

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 

Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)

Die Änderungen mit Blick auf die in § 1a KStG vorgesehene Körperschaftsteueroption wurden unverändert in den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses übernommen.

  • Persönlicher Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der Körperschaftsteueroption wird auf eingetragene GbR erweitert.
  • Erstmalige Option: Neu gegründete Personengesellschaften können nunmehr bis zu einem Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr einen Antrag stellen. Bisher konnten diese frühestens für ihr zweites Wirtschaftsjahr optieren, da ohne Ausnahme die Stellung des Antrags bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gefordert wurde, für den die Option greifen sollte. Gleichermaßen soll auch beim Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft die Möglichkeit der lückenlosen Fortsetzung der Körperschaftsbesteuerung geschaffen werden, wenn der Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register gestellt wird.
  • Anteile an Komplementärin: Damit die Option steuerneutral vollzogen werden kann, müssen nach den bisher anwendbaren umwandlungssteuerlichen Vorschriften alle wesentlichen Betriebsgrundlagen miteingebracht werden. In der damit im Einzelfall erforderlich werdenden Miteinbringung auch der Anteile an der Komplementär-GmbH (obwohl die Option zivilrechtlich keine Auswirkung hat) wurde ein erhebliches Optionshindernis gesehen. Dem wird nun durch eine ausdrückliche Regelung abgeholfen, nach der allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Steuerneutralität der Option nicht ausschließt.
  • Der Zufluss von Gewinnanteilen an der optierenden Gesellschaft wird derart eingeschränkt, dass nicht schon dann ein Zufluss inklusive Kapitalertragsteuerpflicht vorliegt, wenn die Auszahlung der Beträge verlangt werden kann, sondern nur dann, wenn diese tatsächlich entnommen werden. Insofern ist der Zufluss laut Begründung im Einzelfall sogar später anzunehmen als bei einer auch zivilrechtlich als Körperschaft organisierten Gesellschaft, bei der ein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter schon bei Beschluss und nicht erst bei Entnahme angenommen wird.

Die Änderungen in § 1a KStG sollen weiterhin ab dem Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes anzuwenden sein.

Organschaft: Streichung des Verlustberücksichtigungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG

Auch die Streichung des in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG enthaltenen Berücksichtigungsverbots für negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2024 wurde in den Einigungsvorschlag übernommen.

Steuerabzug auf Kapitalerträge von beschränkt steuerpflichtigen gemeinnützigen Organisationen (§ 32 Abs. 6 KStG)

Mit dem neu geschaffenen § 32 Abs. 6 KStG wird die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragsteuerentlastung nachvollzogen. Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit soll auch gemeinnützigen Drittstaaten-Organisationen ein Erstattungsanspruch gewährt werden, sofern keine Direktinvestition vorliegt. § 32 Abs. 6 KStG ist dabei nachrangig zu den bereits bestehenden anderweitigen Entlastungsgrundlagen (z.B. DBA) anzuwenden. Zudem steht dieser Erstattungsanspruch unter dem Vorbehalt diverser weiterer Voraussetzungen (u.a. Informationsaustausch, Amtshilfe bei der Beitreibung, unbeschränkte Steuerpflicht ohne Wahlmöglichkeit, §§ 50d Abs. 3 und § 50j EStG greifen nicht, keine Anrechnung/Abzug der Kapitalertragsteuer beim Gläubiger). Die Vorschrift findet in allen offenen Fällen und damit rückwirkend Anwendung. 

Änderungen im Gewerbesteuergesetz

Erweiterte Grundstückskürzung

Bei der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG) wird die Schwelle für unschädliche Nebeneinnahmen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie aus dem Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder von 10% auf 20% der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung angehoben (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b GewStG). Die Änderung findet ab dem Erhebungszeitraum 2023 Anwendung.

Änderungen im Umwandlungssteuergesetz 

Verschärfung der sog. Nachveräußerungssperre nach Spaltung

Unverändert in den Einigungsvorschlag übernommen wurden auch die geplanten Änderungen bei der sogenannten Nachspaltungsveräußerungssperre nach § 15 Abs. 2 Sätze 2 ff. UmwStG.

Nach der Neuregelung scheidet eine Spaltung zum Buch- oder Zwischenwert aus, wenn durch die Spaltung die Veräußerung (des übertragenen Vermögens) an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet wird. Als „außenstehende“ Person gilt dabei jede Person, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung (lt. Begründung der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit) an der übertragenden Körperschaft beteiligt war.

Eine Veräußerung an außenstehende Personen durch die Spaltung wird für Auf- und Abspaltungen, bei denen bereits an der übertragenden Körperschaft außenstehende Personen beteiligt sind, ausdrücklich auf solche Fälle beschränkt, in denen der Vorgang eine Werteverschiebung zugunsten dieser Personen bewirkt (andernfalls könnte eine Spaltung nie zu Buchwerten erfolgen, wenn an dem übertragenden Rechtsträger außenstehende Personen beteiligt sind).

Die „Vorbereitung einer Veräußerung“ an eine außenstehende Person ist nach der Neuregelung künftig zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Spaltung bereits eine konkrete Veräußerungsabsicht besteht oder zumindest eine Veräußerung nicht nur hypothetisch in Betracht gezogen wird und innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine Veräußerung mindestens eines Anteils (d.h. die Überschreitung der 20%-Schwelle ist nicht maßgeblich) an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen tatsächlich erfolgt (Satz 4) oder innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen veräußert werden, die mehr als 20% des Wertes der Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen (Satz 5). Bei Erfüllung dieses im Kern dem Regelungsinhalt des bisherigen Satzes 4 entsprechenden Kriteriums soll die Vorbereitung einer Veräußerung durch die Spaltung unwiderlegbar vermutet werden.

Verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB gelten nicht als außenstehende Personen für Zwecke des § 15 Abs. 2 UmwStG. Konzerninterne Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Spaltung oder im Anschluss daran stellen damit grds. kein sperrfristauslösendes Ereignis dar (Konzernausnahme von der Nachspaltungsveräußerungssperre).

§ 15 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 UmwStG sind erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14. Juli 2023 erfolgt (§ 27 Abs. 19 UmwStG). 

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung

Im Bereich der Umsatzsteuer stellt die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) die relevanteste Änderung dar. Die elektronische Rechnung muss dabei in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden sowie eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung wurden auf Empfehlung des Finanzausschusses im Vergleich zum Regierungsentwurf technologieoffener ausgestaltet. Neben der Anpassung bestehender EDI-Verfahren an die CEN-Norm EN 16931 können sich Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger nunmehr alterativ auf die Verwendung eines anderen (neuen) strukturierten elektronischen Formats verständigen, wenn die für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlichen Informationen so aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist. Ist dies sichergestellt, erfüllen insbesondere über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate zwar nicht den Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen, dennoch die Formatvorgaben für elektronische Rechnungen.  

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnung trifft im Inland ansässige leistende Unternehmer, die gegenüber einem ebenfalls im Inland ansässigen Leistungsempfänger über eine im Inland steuerbare Leistung abrechnen.  § 27 Abs. 38 UStG enthält diverse Übergangsregelungen. Der in § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG vorgesehene allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre und der Übergangszeitraums für kleinere Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG beträgt drei Jahre.

Weitere Änderungen

Daneben enthält das Gesetz u.a. diverse Entlastungen von Bürokratie vor allem für kleinere und kleinste Unternehmer (grds. Befreiung von Kleinunternehmern nach § 19 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, eine Neuregelung der Fristen für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und dessen Widerruf, die Anhebung der Gesamtumsatzschwelle nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG von bislang 600.000 EUR auf 800.000 EUR sowie der Schwelle für eine mögliche Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen von bislang 1.000 EUR auf 2.000 EUR (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG) sowie eine Erweiterung der Vereinfachungsregelung des § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG für gewisse Fälle irrtümlicher Anwendung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG (Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und bestimmter weiterer Berechtigungen, Zertifikate usw.).

Änderungen im Forschungszulagengesetz

Mit kleineren Anpassungen insbesondere hinsichtlich des Anwendungszeitraums wurden u.a. auch die folgenden Änderungen im Forschungszulagengesetz in den Einigungsvorschlag übernommen:

  • Anhebung des förderfähigen Werts der geleisteten Arbeitsstunde für Eigenleistungen von derzeit 40 EUR auf 70 EUR zur Erhöhung der Attraktivität der Forschungszulage für Einzelunternehmer sowie entsprechende Anhebung in Bezug auf die Begrenzung der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG);
  • Ausdehnung der förderfähigen Aufwendungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, auf die Nutzung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens entfallende Wertminderung, soweit dieses nach dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes (im Bundestagsbeschluss noch  31.12.2023) angeschafft oder hergestellt wurde, im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet wird und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist (§ 3 Abs. 3a FZulG); geringwertige Wirtschaftsgüter, für die die Bewertungsvorschriften des § 6 Abs. 2 und 2a EStG Anwendung finden, sollen nicht von der Regelung erfasst sein;
  • Erhöhung des Anteils der förderfähigen Aufwendungen für nach dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes (im Bundestagsbeschluss 31.12.2023) in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 5 FZulG von derzeit 60% auf 70% des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts (§ 3 Abs. 4 Satz 2 FZulG);
  • Entfristung und Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes (im Bundestagsbeschluss 31.12.2023) entstandene förderfähige Aufwendungen auf 10.000.000 EUR (im Bundestagsbeschluss 12.000.000 EUR) (§ 3 Abs. 5 FZulG);
  • Anhebung der Forschungszulage für bestimmte kleinere und mittlere Unternehmen i.S.d. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von 25% auf 35% (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).

Änderungen bei bestehenden Anzeige- und Mitteilungspflichten

Bzgl. der bestehen Regelungen zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§§ 138d ff. AO) enthält das Gesetz punktuelle Anpassungen der bereits bestehenden Regelungen (u.a. muss der einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende und nicht davon entbundene Intermediär die Information des Nutzers nach § 138f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AO über die zu meldenden personenbezogenen Angaben und die ihm erteilten Registrierungs- und Offenlegungsnummern nicht mehr nur unverzüglich nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungsnummer veranlassen, sondern zukünftig auch dem Bundeszentralamt für Steuern auf Verlangen mitteilen). Ferner werden die Sanktionen für Meldeverstöße durch Nutzer ausgeweitet (Ordnungswidrigkeit liegt künftig auch dann vor, wenn der Nutzer einen meldepflichtigen, einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Intermediär von dieser nicht entbunden hat und der für den Nutzer daraus resultierenden Verpflichtung zur Meldung der personenbezogenen Angaben und auch der ihm vom Intermediär mitgeteilten Register- und Offenlegungsnummern nicht ordnungsgemäß nachkommt).

Hinsichtlich der Anzeige- und Mitwirkungspflichten in § 138 AO sieht das Gesetz insb. einen § 138 Abs. 1 Satz 5 AO vor, nach dem Unternehmer, die weder Wohnsitz, Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland haben, der Anzeigepflicht für die Aufnahme einer umsatzsteuerbaren Tätigkeit in Deutschland unterliegen. Zudem wird die Anzeigepflicht des § 138 Abs. 1b AO auf Steuerpflichtige ausgeweitet, die keine natürlichen Personen sind und für die § 138 Abs. 1 AO nicht gilt (§ 138 Abs. 1b Satz 4 AO). Darüber hinaus sind für die Anzeigepflicht in § 138 Abs. 1 und Abs. 1b AO Ausnahmen vorgesehen, soweit die anzuzeigende Tätigkeit keine oder nur geringfügige Auswirkungen hat (§ 138 Abs. 1c AO). Die Ausnahmen sollen in einem noch zu veröffentlichenden BMF-Schreiben näher bestimmt werden. Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wurde § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO gestrichen und in einen § 138 Abs. 2 Satz 2 AO überführt. Künftig hat der Steuerpflichtige in den Fällen der Nummern 1 bis 4 des § 138 Abs. 2 Satz 1 AO auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen.

Vgl. hierzu auch bereits unseren Newsflash vom 17. Juli 2023 zum Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz.

Weitere Änderungen in der Abgabenordnung 

Die Regelungen zur Einführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens in § 89b AO sind im Vermittlungsergebnis unverändert enthalten. Dasselbe gilt auch für die Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Inanspruchnahme und Leistung besonderer Formen der Amtshilfe im Verhältnis zu Drittstaaten in § 117e AO. Vgl. hierzu im Einzelnen unseren Newsflash vom 17. Juli 2023 zum Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz.

Anhebung der Buchführungsgrenzen in § 141 AO: Die vorgesehene Anhebung der Buchführungsgrenzen in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 4 und Nr. 5 AO für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte von bisher 600.000 EUR (Gesamtumsatz) bzw. 60.000 EUR (Gewinn) auf 800.000 EUR bzw. 80.000 EUR ist ebenfalls im Vermittlungsergebnis enthalten. Exkurs: Ebenfalls erhöht auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse) bzw. 80.000 EUR (Jahresüberschuss) wurden die Buchführungsgrenzen in § 241a HGB. 

Änderungen im EU-Amtshilfegesetz 

Auch die vorgesehene Einführung einer Definition der gleichzeitigen Prüfung in § 12 EUAHiG und die Etablierung eines rechtlichen Rahmens in § 12a EUAHiG zur Durchführung gemeinsamer Prüfungen sind im Wesentlichen unverändert im Einigungsvorschlag enthalten. Vgl. hierzu im Einzelnen unseren Newsflash vom 17. Juli 2023 zum Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz.

(Weitere) Nicht umgesetzte Inhalte des Wachstumschancengesetzes

Klimaschutzinvestitionsprämie: Nicht mehr im Einigungsvorschlag für ein Wachstumschancengesetz enthalten ist die Einführung eines (eigenständigen) Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG). Es bleibt abzuwarten, ob das Vorhaben ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in überarbeiteter Form doch noch umgesetzt wird.

Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l ff. AO): Ebenfalls nicht im Einigungsvorschlag enthalten sind die ursprünglich geplanten Regelungen in §§ 138l bis 138n AO zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter sog. innerstaatlicher Steuergestaltungen.

Gewerbeverlust (§ 10a GewStG): Die im Gesetzesbeschluss des Bundestages noch enthaltene großzügigere Ausgestaltung der Vorschriften über die Mindestbesteuerung auch für die Gewerbesteuer (§ 10a Satz 2 GewStG: Kürzung bis zu 75% des 1.000.000 EUR übersteigenden maßgebenden Gewerbeertrags um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume) für die Erhebungszeiträume 2024 - 2027 ist – auch nicht mit einem abgesenkten Prozentsatz – nicht Bestandteil des Vermittlungsergebnisses. Damit gibt es hinsichtlich der Verlustnutzung nach derzeitigem Stand keinen Gleichlauf zwischen Einkommen-/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Ob dieses Auseinanderfallen im Ergebnis so gewollt ist, ist unklar. 

Sofortabschreibung von GWG und Sammelposten-Methode: Nicht umgesetzt werden sollen nach den Vorstellungen des Vermittlungsausschusses auch die Anhebung der Höchstgrenze für eine Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von bisher 800 EUR auf 1.000 EUR sowie die betragliche Obergrenze für die Möglichkeit zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG von derzeit 1.000 EUR auf 5.000 EUR. Dasselbe gilt für die Verkürzung der Auflösungsdauer von bisher 5 auf 3 Jahre.

Anhebung der inländischen Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit in § 9 Abs. 4a EStG: Ersatzlos entfallen ist auch die geplante Anhebung der Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von bestimmten Hybridelektrofahrzeugen: Die geplante Streichung der in § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG vorgesehenen elektrischen Mindestreichweite von 80 km bzw. 60 km als alternative Voraussetzung für eine Halbierung des grundsätzlich anzuwendenden Hinzurechnungsumfangs für Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.H.v. einem Fünftel bei Verträgen über die Anmietung von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist ebenfalls nicht im Einigungsvorschlag enthalten.

Bereits in anderen Gesetzen umgesetzte Änderungen

Auf Bestreben der Koalitionsfraktionen wurden Teile des Wachstumschancengesetzes bereits Ende letzten Jahres im Rahmen des sog. Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 umgesetzt (vgl. im Detail unseren Blogbeitrag vom 15. Dezember 2023).

Änderungen bei der Zinsschranke zur Anpassung an die Vorgaben der ATAD

Änderungen im § 4h EStG

  • eingeschränkte Wirkung und teilw. Anpassung der Ausschlussgründe des § 4h Abs. 2 EStG für die Anwendung der Zinsschranke (Freigrenze, Stand-alone Betrieb, Eigenkapital-Escape)
  • Ergänzung der Anlässe für den (dann anteiligen) Untergang eines EBITDA-Vortrags oder eines Zinsvortrags um die Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs 

Änderungen im § 8a KStG

  • künftig gelten bei allen Körperschaftsteuerpflichtigen sämtliche Einkünfte für Zwecke der Zinsschranke als in einem Betrieb erzielt
  • Streichung der derzeitigen Voraussetzungen zur Anwendung der Ausschlussregelung bei Körperschaften in Bezug auf Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a Abs. 2 KStG vor dem Hintergrund der Modifikation der Stand-alone-Klausel in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG
  • Anpassung der Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a Abs. 3 KStG

Befristete Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer durch Einführung eines § 24 GrEStG, nach dem rechtsfähige Personengesellschaften für weitere drei Jahre, d.h. bis 31.12.2026, für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.

Folgeanpassungen an die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen in AO/FGO, KStG, GewStG, ErbStG, BewG und weiteren Gesetzen 

Aufhebung der Vorschriften zur Besteuerung der sog. Dezemberhilfe gem. §§ 123 bis 126 EStG 

Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregel in § 34 Abs. 1 KStG von VZ 2022 auf VZ 2024

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