EuGH-Vorlage: Finanzgericht Köln hält Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für schweizer Immobilie für europarechtswidrig

Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit einem aktuellen Beschluss hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.

Sachverhalt

Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland.

Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesbezüglich begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer.

Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien (vgl. § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG).

Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht Köln. Die Auffassung des Finanzamts verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.

Richterliche Entscheidung

Dem folgte das Finanzgericht Köln.

Es bezweifelt in seinem Vorlagebeschluss, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden.

Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (vgl. Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). Hierauf könnten sich die Kläger möglicherweise berufen.

Eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 20. Februar 2025 (7 K 1204/22); das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH ist noch nicht bekannt, vgl. die Pressemitteilung vom 25. März 2025.

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