Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Regierungsentwurf für ein „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen und damit das erste Steuergesetzgebungsverfahren dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz sollen kurzfristig – mithin in einem beschleunigten Verfahren – steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland umgesetzt werden. Die erste Lesung im Bundestag zu dem Entwurf ist bereits für morgen, 5. Juni 2025, geplant.

Der Regierungsentwurf sieht im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:


Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf zehn Prozent ab 1. Januar 2028 (§ 23 Abs. 1 KStG-E)
Zunächst sieht der Regierungsentwurf die Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes vor. Konkret soll der Körperschaftsteuersatz nach § 23 KStG von derzeit 15 Prozent bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2027 fortgelten und ab dem Veranlagungszeitraum 2028 jährlich um jeweils einen Prozentpunkt abgesenkt werden und ab dem Veranlagungszeitraum 2032 10 Prozent betragen. 

Nach der Gesetzesbegründung sollen erforderliche Folgeänderungen u.a. mit Blick auf das Kapitalertragsteuerverfahren und den Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige im Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden. Die zeitliche Anwendung soll korrespondierend zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes ausgestaltet werden.


Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG-E)
Darüber hinaus soll die kürzlich ausgelaufene Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter wieder eingeführt werden, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft bzw. hergestellt werden. Die im Koalitionsvertrag als „Investitions-Booster“ angekündigte Maßnahme soll nach dem Gesetzeswortlaut und der Begründung nicht auf bestimmte „Ausrüstungsgegenstände“ begrenzt sein, sondern bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens allgemein umfassen. Im Vergleich zu den Vorgängerregelungen soll der Abschreibungssatz auf 30 Prozent, höchstens das 3-fache der linearen Abschreibung angehoben werden.


Steuerliche Anreize zur Förderung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E sowie § 7 Abs. 2a EStG-E)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG ist bei privater Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs im Rahmen der sog. 1 Prozent-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn dieser einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt. Für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG-E) angeschaffte Fahrzeuge soll dieser Höchstbetrag nach dem vorliegenden Entwurf um 30.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden. Zuletzt wurde der Höchstbetrag mit dem Wachstumschancengesetz für nach dem 31. Dezember 2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR angehoben. Die Regelung gilt über § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG für die Überlassung eines betrieblichen KFZ an Arbeitnehmer entsprechend.

Zur weiteren Förderung der Elektromobilität soll darüber hinaus in § 7 Abs. 2a EStG-E die Möglichkeit einer „arithmetisch-degressiven“ Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschaffte reine Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 KraftStG geschaffen werden. Der Abschreibungssatz soll 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten, 5 Prozent im zweiten und dritten, 3 Prozent im vierten und 2 Prozent im fünften auf die Anschaffung folgenden Jahr betragen. Eine Anwendung der arithmetisch-degressiven Abschreibungsmöglichkeit soll nur in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. Eine (monatsweise) Verminderung der Abschreibung im Jahr der Anschaffung soll nicht erfolgen (keine Anwendung der sog. „pro rata temporis“-Regelung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).


Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne (§ 34a EStG-E)
Auch die Regelungen zur sog. Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG sollen im Rahmen des ersten Steuergesetzgebungsverfahrens dieser Legislatur angepasst werden. Im Koalitionsvertrag wurden Verbesserungen mit Blick auf die Regelung bereits angekündigt. Konkret ist vorgesehen, den Thesaurierungssteuersatz nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG von derzeit 28,25 Prozent – korrespondierend zur im Körperschaftsteuergesetz geplanten Steuersatzsenkung – ab dem Veranlagungszeitraum 2028 schrittweise in drei Stufen abzusenken. Für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029 soll der Thesaurierungssteuersatz 27 Prozent, für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 26 Prozent und für Veranlagungszeiträume ab 2032 25 Prozent betragen.

Die im Rahmen des Koalitionsvertrags ebenfalls angekündigten Verbesserungen beim sog. Optionsmodell nach § 1a KStG sind im vorliegenden Entwurf nicht enthalten. 


Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage (§ 3 FZulG-E)
Die Koalitionsfraktionen haben sich im Koalitionsvertrag bei der steuerlichen Forschungszulage auf eine deutliche Anhebung des Fördersatzes, eine Ausweitung der Bemessungsgrundlage sowie eine Vereinfachung des diesbezüglichen Verfahrens verständigt.

Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs soll zunächst die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat. Vorgesehen ist nach § 3 Abs. 3b FZulG-E eine pauschale Berücksichtigung i.H.v. 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen.

Daneben soll die zuletzt im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angehobene maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage in § 3 Abs. 5 FZulG für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. EUR angehoben werden. Zuletzt betrug die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 27. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10 Mio. EUR.


Nicht im vorliegenden Entwurf enthalten sind die folgenden, ebenfalls am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Maßnahmen:

•    Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 
•    Einführung der Aktivrente
•    Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 
•    Senkung der Stromsteuer sowie Maßnahmen zur Reduzierung von Netzentgelten bzw. Umlagen im Strombereich 
•    Wiedereinführung der vollständigen Agrardiesel-Rückvergütung zum 1. Januar 2026

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