BMF: Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen. Das frühere BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 wird durch das aktuelle Schreiben ersetzt und ist für die zuvor geltende Rechtslage für Bewirtungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden
Hintergrund der Regelungen
Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden. Hierfür wird regelmäßig ein sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg erstellt, der vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben ist.
Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen; dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) müssen die Mindestanforderungen des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erfüllt sein.
Das aktuelle BMF-Schreiben ergänzt die bisherigen Regelungen des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2021 zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen um Regelungen aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025.
Konkret gibt das BMF Hinweise zu folgenden Punkten:
1. Inhalt der Bewirtungsrechnung
1.1 Rechnungen bis 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen)
1. 1. 1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)
1. 1. 2 Ausstellungsdatum
1. 1. 3 Leistungsbeschreibung
1. 1. 4 Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung)
1. 1. 5 Rechnungsbetrag
1. 2. Rechnungen über 250 Euro
1. 2. 1 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1. 2. 2 Rechnungsnummer
1. 2. 3 Name des Bewirtenden
2. Erstellung der Bewirtungsrechnung
3. Elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und –belege
4. Bewirtungen im Ausland
Fundstelle
BMF-schreiben vom 20. November 2025 (IV C 6 - S 2145/00026/005/033).


