Update: Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Stand: 23.7.2025) veröffentlicht.
Hintergrund
Mit dem vorliegenden Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes soll die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft vorangetrieben werden. Darüber hinaus sollen die bestehenden Regelungen im Bereich der Elektromobilität, Stromspeicherung und dezentralen Stromerzeugung modernisiert und die Rechtsklarheit erhöht werden. Die in diesem Gesetzgebungsverfahren aufgegriffenen Punkte sind Teil des Koalitionsvertrags. Der heute mit Datum vom 23.7.2025 veröffentlichte Referentenentwurf des BMF greift dabei auch Punkte auf, die bereits Eingang in einen Gesetzentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode gefunden hatten.
Der Gesetzentwurf umfasst insbesondere die folgenden Schwerpunkte:
- Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.
- Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
- Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
- Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
- Im Stromsteuerrecht wird die sogenannten Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).
- Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 Megawatt) von der Stromsteuer befreit, ohne ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse für stromsteuerrechtliche Zwecke etablieren zu müssen.
- Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).
Update (13. November 2025)
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, nach 20-minütiger Debatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2753) beschlossen.
Der federführende Finanzausschuss hatte am 12. November Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Paragraf 2 Nummer 7 des Stromgesetzes herausgenommen, um eine Präjudiz auf andere Rechtsbereiche zu vermeiden. Die bisherige Definition wurde aufgehoben, zugleich wurden die weiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im Stromsteuerrecht aufgezählt.
Das Gesetz steht für den 19.12.2025 auf der Tagesordnung des Bundesrates.
Fundstelle
BMF, RefE vom 23. Juli 2025.


