Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung vorliegt. Ist dies nun der endgültige Abschluss des seit 2018 laufenden gerichtlichen Verfahrens?

Hintergrund

Was lange währt, wird (bis jetzt nicht immer) gut - so lassen sich die nunmehr seit 2018 laufenden gerichtlichen Verfahren in dieser Angelegenheit zusammenfassen. Wie alles begann:

Der Kläger war einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG ("KG") und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Im Streitjahr 2011 erzielte er einen hohen Gewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG), den er möglichst gering besteuern wollte. Zur Umsetzung einer steuerlich motivierten Gestaltung beteiligte sich der Kläger unmittelbar und mittelbar an mehreren Gesellschaften, wobei ein Teil der Gesellschaften neu gegründet wurde, mitunter an einer KGaA für eine Investition in einen luxemburgischen Fonds. Die KG war einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser KGaA, der Kläger war ihr alleiniger Kommanditaktionär.

Die KGaA war wiederum einzige Anlegerin einer in Luxemburg gegründeten SICAV. Die SICAV erwarb im Streitjahr mehrere deutsche langjährige Bundesanleihen, die sie im Wege des sog. Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine trennte. Die abgetrennten Zinsscheine veräußerte sie. Den Veräußerungserlös schüttete sie an die KGaA aus, welche diese an die KG weiterleitete. In der Handelsbilanz schrieb die KGaA ihre Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert ab. In 2012 brachte der Kläger 99 % seines Kommanditanteils mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2011 in die Komplementär-GmbH der KG zum gemeinen Wert ein.

Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung nach DBA. Außerdem wurde in der Steuerbilanz der KGaA die Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert abgeschrieben. Diese Teilwertabschreibung führte zu einer Reduzierung des bislang berücksichtigten Einbringungsverlusts.

In 2018 hatte das Finanzgericht ein Zwischenurteil erlassen (siehe Blogbeitrag vom 13. März 2019) wonach es u.a. die Steuerfreiheit der Ausschüttung bejahte. Das Zwischenurteil wurde jedoch vom BFH aufgehoben (BFH, Urteil vom 07.02.2024, I R 8/19), weil das Finanzgericht zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 42 Abgabenordnung (AO) in dem Zwischenurteil abgelehnt habe, so der BFH.

Aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts

Nach entsprechender neuerlicher Prüfung hat das Finanzgericht nun die Klage als unbegründet abgewiesen und die Voraussetzungen des § 42 AO bejaht. Bei isolierter Betrachtung der Einzelvorgänge hätte die Klage zwar Erfolg. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Falls und unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsrechtsprechung des BFH, die auch in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung des § 42 AO Anwendung finde, sei jedoch eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden, die beim Kläger zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil geführt habe.

Die durchgeführten Einzelschritte der Gestaltung seien umständlich, kompliziert und nur zu dem Zweck vorgenommen worden, einen verrechenbaren Verlust entstehen zu lassen, mit dem der Kläger wirtschaftlich nicht belastet war. Insbesondere habe er das gesamte Geschehen beherrscht, außersteuerliche Gründe nicht nachgewiesen und die Gestaltung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen.

Ferner sei die Einbindung der KGaA in die gewählte Gestaltung wirklichkeitsfremd. Bei einer angemessenen Gestaltung hätte sich die KG unmittelbar an der SICAV beteiligt. In diesem Fall wäre die Ausschüttung der SICAV im Inland nicht steuerfrei. Die Ausschüttung wäre dann auf Ebene der KG aufgrund der Geltung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % von der Besteuerung auszunehmen. Außerdem hätte der Kläger bei einer angemessenen Gestaltung keine Einbringung eines Teilkommanditanteils vorgenommen.

Entweder hätte er sich von Anfang an nur mit 1 % als Kommanditist an der KG beteiligt oder hätte jedenfalls keine Einbringung mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12.2011 vorgenommen. In beiden Fällen wäre im Streitjahr kein Verlust aus der Einbringung zu berücksichtigen.

Die Revision wurde ungeachtet des vorausgegangenen Revisionsverfahrens nicht zugelassen, da die Würdigung der Gesamtumstände bei der Prüfung des § 42 AO allein dem Finanzgericht als Tatsachengericht obliegt. Gegen das Urteil wurde jedoch inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: IV B 5/26).

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2025 (2 K 3874/15 F); Newsletter Februar 2026.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

 

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