Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

  • 6 Minuten Lesezeit

Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein. Zweck und Aufgabe des Klägers war im Jahr 2015 (Streitjahr) die Förderung des Sports, insbesondere die der Jugend und die allgemeine Jugendarbeit.

Der Kläger errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz (Kunstrasenplatz) auf dem von der Gemeinde bis zum xx.xx.2040 gepachteten Vereinsgelände. Im Jahr 2015 entstanden Kosten für die Baureifmachung des Grundstücks, die dem Kläger mit Ausweis der Umsatzsteuer im Streitjahr in Rechnung gestellt wurden. Von der Gemeinde erhielt der Kläger im Streitjahr eine Teilauszahlung auf einen bewilligten Zuschuss als Anteilsfinanzierung für die Kosten der Erstellung des Kunstrasenplatzes. Nach Fertigstellung im Jahr 2016 nutzte der Kläger den Kunstrasenplatz ausschließlich für seine eigenen Zwecke, unter anderem auch bei Bedarf für Spiele der 1. Herren-Fußballmannschaft.

Der Kläger berechnete die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr nach Pachteinnahmen und Eintrittsgeldern sowie unter Berufung auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nach der Höhe seiner Mitgliedsbeiträge, auf die er den Steuersatz von 7 % anwandte. Zudem machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes und weitere Vorsteuerbeträge geltend.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 04.02.2019 (BStBl I 2019, 115) die Auffassung, dass die Mitgliederbeiträge als Teilnehmergebühren für von der Umsatzsteuer befreite sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) anzusehen seien, weshalb der Vorsteuerabzug, soweit er auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Vereinsleben, der Baureifmachung des Grundstücks für den Kunstrasenplatz und dessen Herstellung entfalle, ausgeschlossen sei.

Die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte in geringem Umfang Erfolg. Die Leistungen des Klägers, für welche die Mitgliedsbeiträge Entgelt seien, seien nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Zwar ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge erbracht hat. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Angeboten des Klägers im Rahmen verschiedener Sportarten entrichtet wurden. Im Hinblick hierauf fehlt es an einer ‑‑in einem Revisionsverfahren nicht nachholbaren‑‑ Würdigung dahingehend, ob eine einheitliche Leistung des Klägers an seine Mitglieder vorliegt oder er mehrere eigenständige Leistungen erbracht hat. Mangels Spruchreife muss offenbleiben, ob die Leistungen des Klägers steuerfrei sind, so dass über die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Vorsteuerabzugs nicht entschieden werden kann.

Der Senat hält an der durch das BFH-Urteil vom 09.08.2007 - V R 27/04 (BFHE 217, 314, unter II.4.) begründeten Rechtsprechung fest, nach Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

Dass die Finanzverwaltung ‑‑auch nach über 15 Jahren‑‑ an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis (nunmehr Abschn. 1.4. Abs. 1 und Abschn. 2.10. Abs. 1 UStAE sowie BMF-Schreiben vom 04.02.2019, BStBl I 2019, 115) weiter festhält, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Annahme der Finanzverwaltung, die Steuerbarkeit von Leistungen einer Vereinigung an seine Mitglieder könne nicht angenommen werden, soweit die Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig werde und dafür "echte" Mitgliederbeiträge erhebe, die dazu bestimmt seien, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, ist mit den zwingend zu beachtenden Vorgaben des Unionsrechts, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL eine derartige Ausnahme nicht vorsieht, nicht vereinbar, wie sich für Sportvereine insbesondere aus dem EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002 - C-174/00 (EU:C:2002:200, Rz 40 ff.) ergibt.

Im Streitfall hat das FG nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Steuerbarkeit der durch den Kläger erbrachten Leistungen zutreffend bejaht.

Sind die Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern steuerbar, ist zu prüfen, in welchem Umfang diese steuerfrei sind.

Auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob und ‑‑gegebenenfalls‑‑ in welchem Umfang der Kläger im Streitfall nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat. Denn das FG hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche Leistungen der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen der von ihm angebotenen, einzelnen Sportarten gegen die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen tatsächlich erbracht hat. Es hat stattdessen lediglich angenommen, steuerbare Leistung sei es, Sportanlagen wie den Kunstrasenplatz für den Trainings- und Spielbetrieb und dabei auch im Rahmen eines organisierten und strukturierten Trainings- sowie Spielbetriebs zur Verfügung zu stellen, und hat dies als gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie sportliche Veranstaltung angesehen, für die die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren gezahlt worden seien.

Der Senat kann dem Urteil des FG nicht entnehmen, ob es sich dabei auf die Nutzung des streitgegenständlichen Kunstrasenplatzes, für den der Kläger den Vorsteuerabzug geltend macht, oder auf die Leistungen des Klägers in den unterschiedlichen, von ihm angebotenen Sportarten bezogen hat. Das FG hat damit unbeachtet gelassen, dass zunächst festzustellen ist, ob die insgesamt vom Kläger erbrachte Leistung, für die die Mitgliedsbeiträge als Entgelt geleistet werden, eine (einheitliche) Leistung ist, auf die eine Steuerbefreiungsvorschrift grundsätzlich einheitlich anzuwenden ist, oder ob es sich um mehrere selbständige Leistungen handelt. Das Urteil des FG ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Würdigung an das FG zurückzuverweisen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 13. November 2025 (V R 4/23), veröffentlicht am 26. Februar 2026.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

Kontakt