EU-Kommission: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland betreffend § 7g EStG

  • 1 Minute Lesezeit

Laut einer Pressemitteilung vom 4. Juni 2026 hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren (INFR(2026)4006) betreffend § 7g EStG einzuleiten.

Hintergrund

Nach Auffassung der Europäischen Kommission verstoße § 7g EStG gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Abkommen), weil KMU nur dann bis zu 50% der geplanten Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich in Abzug bringen können, wenn ebendiese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Bei einer Übertragung dieser Wirtschaftsgüter innerhalb von drei Jahren an eine Betriebsstätte in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat, wird die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen. Dies benachteilige Unternehmen, die Wirtschaftsgüter ins EU-/EWR-Ausland verlegen, auch wenn deren Welteinkommen weiterhin der deutschen Besteuerungshoheit unterliegt.

Die Kommission hat daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland übermittelt, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, gemäß Art. 258 Abs. 1 Satz 1 AEUV eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, wodurch die Erhebung der Klage beim EuGH nach Art. 258 Abs. 2 AEUV vorbereitet wird. 

Fundstelle

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 4. Juni 2026, unter Nr. 6.

Kontakt