EuGH: Verbriefungsgesellschaften als begünstigte Finanzinstitute im Sinne der ATAD-Richtlinie?

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In einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg wegen Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) im Hinblick auf die für Finanzunternehmen nicht geltenden Zinsabzugsbeschränkung hat Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge vorgelegt. Sie empfiehlt dem Gerichtshof, die von der Kommission betriebene Vertragsverletzungsklage vollumfänglich abzuweisen.

Hintergrund

Die EU-Kommission hatte Klage gegen Luxemburg eingereicht, da ihrer Ansicht nach Verbriefungszweckgesellschaften fälschlicherweise als Finanzunternehmen eingestuft wurden. Dies habe dazu geführt, dass diese Gesellschaften von bestimmten Beschränkungen der Zinsabzugsfähigkeit ungerechtfertigterweise ausgenommen werden.

Luxemburg hat die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (Anti-Tax Avoidance Directive - ATAD) am 21. Dezember 2018 umgesetzt. Der neu eingeführte Artikel 168a Absatz 1 Nummer 7 des entsprechenden Steuergesetzes definiert den Begriff „Finanzunternehmen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der ATAD, fügt jedoch „Zweckgesellschaften“ als Finanzinstitute hinzu, die von der Regelung zur Zinsbegrenzung ebenfalls ausgenommen sind.

Position der Generalanwältin (GA)

Die von der Kommission erhobene Vertragsverletzungsklage sollte nach Ansicht der GA vom Gericht abgewiesen werden. Die Richtlinie sei mit den nationalen Bestimmungen nicht fehlerhaft umgesetzt worden.

Zum Thema „Verbriefungsgesellschaften“: Verbriefungsgesellschaften (auch Zweckgesellschaften oder Special Purpose Vehicles, kurz SPV) sind rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Unternehmen, die ausschließlich zu dem Zweck gegründet werden, Kredite oder andere Forderungen (wie z. B. Auto- oder Immobilienkredite) aufzukaufen, diese zu bündeln und als handelbare Wertpapiere an Investoren zu verkaufen.

Verbriefungsunternehmen wurden auf EU-Ebene erst Ende 2017 durch die Verbriefungsverordnung reguliert, also nach Inkrafttreten des ATAD, aber vor Ablauf der für diesen ATAD festgelegten Transpositionsfrist (31. Dezember 2018). Diese Unternehmen wurden somit mit anderen 'Finanzunternehmen' im Sinne von Artikel 2(5) des ATAD vergleichbar. Wenn die Prüfung das Vorliegen ungerechtfertigter ungleicher Behandlung in diesem Zusammenhang aufzeigen würde, stellt sich die Frage, ob es möglich ist, Luxemburg dafür zu kritisieren, dass es das Prinzip der Gleichbehandlung umgesetzt hat, indem es Verbriefungsunternehmen wie andere in Artikel 2(5) des ATAD genannten Finanz- und Versicherungsunternehmen umgesetzt hat.

Das mit der ATAD verfolgte Ziel: Diese Richtlinie soll eine Mindestharmonisierung und eine einheitliche Regelung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungspraktiken im Binnenmarkt gewährleisten. Dies spreche zwar für die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers und ein Mitgliedsstaat dürfe grundsätzlich – abgesehen von dem ihm ausdrücklich eingeräumten Ermessensspielraum – keine abweichenden nationalen Vorschriften einführen. Die Mitgliedstaaten verfügen jedoch über einen Ermessensspielraum, insbesondere hinsichtlich der Befreiung von Finanzunternehmen von der in Art. 4 der ATAD vorgesehenen Zinsbegrenzungsregel und von der in Art. 7 der ATAD vorgesehenen Besteuerung der Gewinne durch Zusammenrechnung, was unweigerlich zu abweichenden nationalen Regelungen führt. Dies stehe auch im Einklang mit den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so die GA.

Umsetzung in nationales Recht: Luxemburg hat diese Anforderung bei der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 4 Absatz 7 der ATAD in nationales Recht erfüllt, die im Einklang mit dem Primärrecht und insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung auszulegen sind. Gleichzeitig ist es seiner Verpflichtung nachgekommen, das in Artikel 20 der Charta in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 vorgesehene Grundrecht auf Gleichbehandlung zu beachten. Die Kommission kann Luxemburg daher im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht vorwerfen, seiner Verpflichtung zur Umsetzung dieser Bestimmungen nicht nachgekommen zu sein oder gegen Artikel 288 Absatz 3 AEUV verstoßen zu haben. Denn im Sinne dieser Bestimmung besteht eines der wesentlichen Ziele der Umsetzung einer Richtlinie gerade darin, die Umsetzung der Anforderungen des Primärrechts zu gewährleisten.

Schließlich könne Luxemburg auch nicht vorgeworfen werden, die ATAD nicht innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist mit einer Nichtigkeitsklage angefochten zu haben, mit der Begründung, dass die Liste der in Art. 2 Nr. 5 der ATAD definierten „Finanzunternehmen“ nicht erschöpfend sei. Zum einen war sie nämlich im Hinblick auf die zum Zeitpunkt ihres Erlasses regulierten Finanz- und Versicherungsunternehmen erschöpfend, und zum anderen wurde die Verordnung über die Verbriefung erst lange nach Ablauf dieser Frist erlassen.

Fundstelle

EuGH, Schlussanträge vom 18. Juni 202 in der Rechtssache C-138/24 Kommission/ Luxemburg (Entités de titrisation). – Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags war lediglich eine französische Version der Schlussanträge auf der Webseite des EuGH abrufbar.

Eine englische Zusammenfassung der Schlussanträge finden Sie hier.

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