Vereinfachungspakete der EU-Kommission veröffentlicht

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Am 24. Juni 2026 hat die EU-Kommission zwei Pakete zur Vereinfachung diverser unternehmenssteuerrechtlicher Richtlinien veröffentlicht. Einerseits werden durch ein sog. Tax Omnibus-Paket Änderungen an der Mutter-Tochter-, der Zins- und Lizenzgebühren-, sowie der Fusions- und Streitbeilegungsrichtlinie vorgeschlagen. Andererseits soll es einen „DAC Recast“ durch ein zweites Paket geben, im Rahmen dessen bestimmte Kennzeichen für die Meldepflichten verändert bzw. abgeschafft, Pillar 2-pflich-tige Unternehmensgruppen generell von DAC6 ausgenommen und weitere Änderungsrichtlinien zur DAC (Amtshilferichtlinie) angepasst/konsolidiert werden sollen.

Wesentlicher Inhalt des Omnibus-Pakets

1. Anpassungen der Mutter-Tochter- und Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie

Sowohl § 43b EStG (10 %) als auch § 50g EStG (25 %) enthalten Mindestbeteiligungser-fordernisse. Die diesen Erfordernissen zugrundeliegenden Richtlinienstellen sollen ge-strichen werden, sodass Dividenden, Zinsen und Lizenzen innerhalb der EU unabhängig von Beteiligungsschwellen quellensteuerfrei bleiben sollen. Der persönliche Anwen-dungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTRL) soll zudem auf Pensionsfonds er-weitert werden.

Geplant ist zudem, dass es den Mitgliedstaaten untersagt wird, vorab die Anspruchsbe-rechtigung unter der Mutter-Tochter- und Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie zu über-prüfen. Dies würde auf eine Abschaffung der Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 EStG als Instrument zur Vorabprüfung der Anspruchsberechtigung hinauslaufen.

Stattdessen soll sich die Prüfung der Anspruchsberechtigung im ersten Schritt auf die Steuerpflichtigen/deren Berater verlagern, ohne dass das BZSt eine Bescheinigung erstel-len muss. Der Entwurf lässt es jedoch zu, dass zumindest nachgelagert die Anspruchsbe-rechtigung durch die Finanzverwaltung noch überprüft werden kann (inklusive der Prü-fung von Missbrauchsvermeidungsvorschriften, wie z.B. § 50d Abs. 3 EStG).

Zudem werden in der Mutter-Tochter-Richtlinie erstmals Fristen für das Erstattungsver-fahren geregelt, namentlich beträgt die Frist für die Antragstellung mindestens zwei Jahre. Sollte nicht innerhalb eines Jahres erstattet werden, ist der Erstattungsbetrag zu verzinsen. Hierdurch findet eine Angleichung an die bereits vorhandenen Vorgaben der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie statt.

Als Schutzmaßnahme gegen eine doppelte Nichtbesteuerung von Zins- und Lizenzzah-lungen soll zukünftig eine Art Subject-to-Tax-Klausel greifen, wenn die Einkünfte bei in Drittsaaten ansässigen Empfängern nominal mit 0 % oder gar nicht besteuert werden. Eine Rückausnahme gilt jedoch, wenn der Empfänger einer qualifizierten nationalen Er-gänzungssteuer (QDMTT) unterworfen wird oder Teil einer multinationalen Unterneh-mensgruppe ist, die Pillar 2 unterliegt, wobei von Letzterem eine Rückausnahme vorge-sehen ist, wenn die UPE der Unternehmensgruppe in einem Staat ansässig ist, für den der side-by-side Safe Harbour greift (aktuell nur die USA).

Korrespondierende Abzugsverbote für Betriebsausgaben, die mit den Gewinnausschüt-tungen zusammenhängen, dürfen von den Mitgliedstaaten weiterhin erst ab einer Betei-ligungsquote von mindestens 10 % angewendet werden.

2. Änderungen in der ATAD

i. Einführung einer F&E-Förderung

Die wohl umfangreichsten Änderungsvorschläge betreffen die ATAD:

Neben nachfolgend beschriebenen Vereinfachungen an bereits bestehenden Regelungen sollen Regelungen zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung eingeführt werden.

Vorgesehen ist die Förderung von Investitionen in abnutzbare materielle (!) Wirtschafts-güter des Anlagevermögens, die zumindest in den ersten drei Jahren ausschließlich für FuE genutzt werden. Diese Periode startet spätestens ein Jahr nach dem Ende des Ver-anlagungszeitraums, in dem die Förderung das erste Mal beansprucht wurde. Falls gegen die Anforderungen an die Nutzung verstoßen wird, soll es zu einer Versagung des Abzugs bzw. zu einer späteren Hinzurechnung kommen, soweit dieser Verstoß nicht auf höherer Gewalt beruht.

Steuerpflichtige sollen die Investitionskosten entweder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung oder wahlweise über die vier folgenden Veranlagungszeiträume geltend 

machen können. Auf die Einführung dieses Förderinstruments kann verzichtet wer-den, wenn alternative Maßnahmen bestehen oder eingeführt werden, und nachgewiesen wird, dass diese innerstaatlichen Maßnahmen förderfähige Ausgaben günstiger behan-deln.

Der sachliche Anwendungsbereich der Fördermaßnahmen wird durch den Ausschluss von immateriellen Wirtschaftsgütern allerdings deutlich begrenzt.

Ebenfalls nicht förderfähig ist der Teil der Anschaffungskosten von Grund und Boden, der nicht auf bereits errichtete Gebäude, Anlagen oder Maschinen entfällt. Einschränkun-gen gibt es zudem für Wohngebäude.

ii. Fortentwicklung der Zinsschranke

Vorgesehen ist eine Ausnahme der Begrenzung des Abzugs von Zinsaufwand im Zusam-menhang mit Darlehen, die von nicht konzernverbundenen Unternehmen (z.B. Banken) gegeben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen eigenbetrieblich genutzt wird und damit insbesondere nicht für eine Finanzierung anderer verbundener Unter-nehmen, sei es als Eigen- oder Fremdkapital, verwendet wird.

Bisher sieht die ATAD zudem einen Freibetrag von bis zu 3 Mio. € vor, die deutsche Zins-schranke eine Freigrenze von 3 Mio. €. Da die Mitgliedsstaaten zukünftig (ab dem 1.1.2032) verpflichtend einen Freibetrag von 3 Mio. € vorsehen müssen, der zudem zu-künftig an die jährliche Inflation anzupassen ist, ergäbe sich bei Umsetzung Anpassungs-bedarf bei der deutschen Zinsschranke

Fällt das EBITDA um 50%, soll die Zinsschranke im betreffenden Jahr ausgesetzt werden.

iii. Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung zur Mindeststeuer

Die Hinzurechnungsbesteuerung und die Mindeststeuer sind aktuell parallel anwendbar und das MinStG enthält auch Anordnungen zur Auflösung der „Kollision“ beider Vor-schriftenkomplexe. Der Entwurf sieht nunmehr vor, dass Unternehmen, die der Mindest-steuer unterliegen, nicht mehr der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen sollen. Glei-ches soll auch dann gelten, wenn zwar der Side-by-Side-Safe Harbour greift, aber eine nationale Ergänzungssteuer anwendbar ist.

Zudem ist geplant, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Bilanz-richtlinie vollständig von der Hinzurechnungsbesteuerung auszunehmen.

iv. Hybride Gestaltungen

Der Entwurf sieht vor, Regelungen in der ATAD zu sog. importierten Inkongruenzen zu streichen. Dies würde darauf hinauslaufen, dass § 4k Abs. 5 EStG zu streichen wäre.

3. Änderungen der Fusionsrichtlinie

Die angedachten Änderungen der Fusionsrichtlinie zielen darauf ab, die durch Richtli-nien vorgegeben steuerlichen Rahmenbedingungen dem Regelungsbereich der gesell-schaftsrechtlichen EU-Richtlinien anzunähern.

Hierzu soll der Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie insbesondere um eine zusätzli-che Unterform der Verschmelzung (simplified merger) sowie um die Ausgliederung (di-vision by separation) erweitert werden.

Daneben soll der Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie auf den grenzüberschreiten-den Formwechsel ausgeweitet werden.

4. Änderungen an der Streitbeilegungsrichtlinie

Die Änderungen an der Streitbeilegungsrichtlinie zielen auf eine Vereinfachung und Be-schleunigung der Verfahren sowie des Zugangs zu den Streitbeilegungsmechanismen ab.

Beschwerden könnten zukünftig gebündelt von einer betroffenen Person im Namen aller Betroffenen eingereicht werden. Das bisherige Erfordernis einer zeitgleichen Einlegung der Beschwerde wird gestrichen. Stattdessen ist Beschwerde in den Staaten innerhalb von einem 30-Tage-Fenster einzulegen, wobei ein früher Übergang in die nächste Verfahrens-stufe durch eine behördliche Mitteilung vor Fristablauf bei fehlender Einigung ermöglicht wird.

Ablehnungsgründe werden erstmals in der Streitbeilegungsrichtlinie abschließend normiert. Diese bestehen in

  • fehlenden oder zwischen den Mitgliedstaaten divergierenden Informationen in-nerhalb der neuen Frist,
  • einer fehlenden strittigen Frage,
  • einer verspäteten Beschwerdeeinlegung oder
  • der Wahl einer falschen Sprache

Mängel können binnen 30 Tagen geheilt werden.

Andere laufende Streitbeilegungsverfahren werden mit Einreichung einer Beschwerde ausgesetzt und erst nach endgültiger Annahme der Beschwerde beendet, um parallele Verfahren und „Schutzlücken“ für Steuerpflichtige zu vermeiden.

Wesentlicher Inhalt des DAC Recasts

1. Meldepflichten nach DAC6

i. Ausnahme für Pillar 2-pflichtige Unternehmen

Gestaltungen zwischen Beteiligten, die als Mitglieder einer Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) fallen, sollen - vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen, wenn Länder involviert sind, in denen der Side-by-Side-Safe Harbour gilt (USA) oder keine QDMTT greift - nicht mehr unter die Melde-pflicht gemäß DAC6 fallen. Die Kommission betrachtet dies als eine gezielte und ausgewogene Vereinfachungsmaßnahme, da nicht davon auszugehen ist, dass Gruppen, die ei-ner Mindeststeuer unterliegen, potenziell aggressive Steuerplanung betreiben und Steu-erbehörden bereits über umfangreiche Daten über das CbCR und den Mindeststeuerbericht erhalten.

ii. Punktuelle Änderungen der Kennzeichen (Hallmarks)

Die derzeit in Anhang IV der DAC6 Richtlinie enthaltenen Kennzeichen der Kategorie A (betreffend Gestaltungen im Zusammenhang mit (i) qualifizierten Vertraulichkeitsklau-seln, (ii) Erfolgshonoraren sowie (iii) standardisierter Dokumentation und Struktur), die in Deutschland in § 138e Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO geregelt sind, sollen abgeschafft wer-den. Darüber hinaus soll beim Kennzeichen C1 im Zusammenhang mit grenzüberschrei-tenden Zahlungen an einen Empfänger, der in einem nicht kooperativen Staat („black-list“) ansässig ist (§ 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) AO), der Verweis auf die Einstufung des „Blacklisting“ durch die OECD gestrichen. Folglich wäre nur die EU-Liste der nicht kooperativen Staaten maßgeblich, die im Rahmen des Verhaltenskodex der EU (Code of Conduct Group) erstellt wird.

Schließlich soll nach den Aussagen im Einleitungsteil zum DAC Recast eine Orientierung für die Auslegung des sog. Main Benefit Test (§ 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) AO) gegeben werden. Hierdurch soll das Aufkommen an rein prophylaktischen DAC6-Meldungen re-duziert werden. Wie diese Orientierung genau aussehen soll, bleibt abzuwarten.

iii. Abschaffung der Meldepflicht marktfähiger Gestaltungen

Aufgrund der Änderungen der Kennzeichen der Kategorie A soll die gesonderte Meldung von marktfähigen Gestaltungen (§ 138h AO) abgeschafft werden.

iv. Änderungen des Nutzerbegriffs

Bislang wurde als Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse angesehen,

  1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
  2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder
  3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat (§ 138d Abs. 5 AO).

Die Kriterien 1 und 2 sollen gestrichen werden. Künftig kommt es für die Nutzereigen-schaft nur noch auf das bisherige Kriterium 3, nämlich den ersten Umsetzungsschritt an.

v. Verlängerung der Meldefrist und Änderung des fristauslösenden Ereignisses

Es ist vorgesehen, die Frist für die Meldung von 30 auf 90 Tage zu verlängern.

Die geplante Änderung der Definition des Nutzers (s.o.) hätte auch Auswirkung auf die Regelung zum Fristbeginn. Für den Beginn der Abgabefrist würde es zukünftig nur noch darauf ankommen, wann der erste Umsetzungsschritt der grenzüberschreitenden Steu-ergestaltung vorgenommen wurde. Dies wird nach den Erwägungsgründen definiert als 

eine konkrete, verifizierbare Maßnahme, die die Absicht zur Umsetzung materialisiert und die Ausführung der Gestaltung rechtlich bindend oder unumkehrbar macht (z. B. die Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrags).

vi. Änderungen bei den zu meldenden Informationen

Die im DAC6-Reporting zu meldenden Informationen sollen punktuell geändert werden:

  • Künftig soll nur noch das Datum des ersten Umsetzungsschritts der grenzüber-schreitenden Steuergestaltung anzugeben sein (betrifft § 138f Abs. 3 Nr. 6 AO).
  • Ferner sollen – anders als derzeit – nicht nur die EU-Mitgliedstaaten, sondern auch Drittstaaten angegeben werden, die wahrscheinlich von der meldepflichti-gen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind (betrifft § 138f Abs. 3 Nr. 9 und 10 AO).

vii. Änderungen hinsichtlich der Ausnahmen bei gesetzlicher Verschwiegenheits-pflicht (Legal Professional Privilege)

In Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung (Rechtssachen C-694/20 und C-623/22) wird klargestellt, dass das Verschwiegenheitsprivileg zur Befreiung von der Meldepflicht aus-schließlich für Rechtsanwälte (und vergleichbare, zur rechtlichen Vertretung befugte Be-rufsträger) gilt. Befreite Anwälte müssen andere (nicht-mandatierte) Intermediäre nicht mehr benachrichtigen, sind jedoch verpflichtet, ihren Mandanten unverzüglich über des-sen eigene Meldepflichten zu informieren. Andere Berufsträger erhalten diese Erleichte-rung nicht und müssen andere Intermediäre als auch Nutzer unverzüglich über deren Meldepflicht informieren.

2. DAC7 (Meldepflicht für digitale Plattformbetreiber)

Die bisherige Aktivitätsschwelle (mindestens 30 Transaktionen) wird komplett gestri-chen. Die monetäre Schwelle wird von derzeit 2.000 EUR auf 3.000 EUR angehoben, um Bagatellfälle ohne steuerliches Risiko auszufiltern.

3. Harmonisierung von DAC4 (CbCR) und DAC9 (Pillar 2)

Es ist geplant, eine einheitliche Notifizierungspflicht (Single Notification) mit harmoni-sierten Fristen und einem gemeinsamen Meldeformular für länderbezogene Berichte (DAC4) und dem Mindeststeuerbericht (DAC9) einzuführen.

4. Sonstiges

Geplant ist der Aufbau eines EU-weit zentralisierten Online-Verifizierungssystems für Steueridentifikationsnummern (Taxpayer Identification Numbers – TIN), das sowohl für Steuerbehörden als auch für meldepflichtige Institute und Plattformen zugänglich ist. Dies soll die Datenqualität verbessern, die automatische Zuordnung (Matching) erleich-tern und kostspielige manuelle Fehlerkorrekturen reduzieren.

Zudem soll die Kategorie „Lebensversicherungsprodukte“ aus dem DAC1-Katalog gestri-chen werden. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Informationen über die verblei-benden sechs Einkommens- und Vermögenskategorien automatisch auszutauschen, so-fern diese Daten auf staatlicher Ebene vorliegen.

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