Umsatzsteuerliche Änderungen im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

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Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sollen die Folgen unerkannter, aber auch fälschlich angenommener umsatzsteuerlicher Organschaft etwas entschärft werden – unter anderem dadurch, dass ein Erklärungserfordernis als zusätzliche Anforderung an eine Organschaft aufgenommen wird. In weiteren Änderungen werden vor allem – aber nicht nur – einige durch das EU-Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) anstehenden Änderungen umgesetzt. Von besonderem praktischem Interesse ist die Anhebung des Zinssatzes für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ab 2027.

Beitrag aus unserem Umsatzsteuer-Newsletter - Ausgabe 06 - Juni 2026

Umsatzsteuerliche Organschaft mit Erklärungserfordernis

Die wohl wichtigste beabsichtigte umsatzsteuerliche Änderung ist eine Erklärung als zusätzliche Voraussetzung für die Errichtung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Bei sonst unveränderten Voraussetzungen (nunmehr aber unter ausdrücklicher Erwähnung von Personengesellschaften) sollen die Wirkungen der Organschaft durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für ihn selbst und die in der Erklärung genannten Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Liegen die Voraussetzungen einer Organschaft (d. h. die Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers) nicht mehr vor, hat der Organträger auch das unverzüglich zu erklären. Details sollen in einem neuen § 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt werden: Hieraus ergibt sich unter anderem, welche Informationen die (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermittelnde) Erklärung zur Begründung der Organschaft zu umfassen hat (die Aufnahme weiterer Organgesellschaften erfolgt in entsprechender Weise).

Es sollte beachtet werden, dass es sich um eine Erklärung und nicht um einen Antrag handelt. Es ist daher damit zu rechnen, dass im Allgemeinen keine Prüfung der Voraussetzungen der Organschaft durch die Finanzbehörde erfolgen wird. Damit wird mehr Rechtssicherheit im Wesentlichen nur in Hinblick auf unerkannte Organschaften erzielt, auch soweit Gesellschaften in der Erklärung nicht in die Organschaft einbezogen werden. Anders sieht es in dem Fall aus, dass die Beteiligten irrtümlich von einer bestehenden Organschaft ausgehen: Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht oder nicht mehr vor, sind die betreffenden Steuerfestsetzungen grundsätzlich (rückwirkend) zu korrigieren. Jedoch soll auf gemeinsamen Antrag aller in der Begründungserklärung aufgeführten Personen auf die Rückabwicklung „einer fehlerhaft angenommenen Organschaft“ verzichtet werden können, sofern keine Steuerausfälle drohen. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die Sicherstellung des Steueraufkommens durch die Antragssteller nachzuweisen ist. Im Ergebnis könnte es auf einen schlüssigen Nachweis ankommen, dass der Ausfall einer Negativdifferenz der Zahllast zwischen dem angenommenen Zustand und dem Sollzustand nicht zu erwarten ist – was allerdings wohl eine (derzeit noch unübliche) wirtschaftliche Betrachtungsweise des Organkreises in seiner Gesamtheit voraussetzen würde. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung sich noch rechtzeitig zu dieser Frage und weiteren Details äußert. Eine Verzinsung soll erst 15 Monate ab Änderung etc. der Steuerfestsetzung in Betracht kommen, mit der mangels der Voraussetzungen einer Organschaft „die richtigen steuerrechtlichen Folgerungen“ gezogen werden. Das soll der Gesetzesbegründung zufolge auch für die gegenüber einem Dritten nachgeholte, aufgehobene oder geänderte Steuerfestsetzung gelten.

Die neue Rechtslage soll erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden sein, jedoch kann eine Erklärung zur Begründung der Organschaft bereits ab dem 1. Juli 2028 abgegeben werden. Ob das in Hinblick auf ihren künftigen Bestand auch für bestehende Organschaften gilt, ergibt sich aus der Übergangsregelung nicht.

Die Möglichkeit, den Antrag auf bestimmte Gesellschaften zu beschränken, lässt immerhin die Möglichkeit zu, zum Beispiel Gesellschaften aus der Organschaft herauszuhalten, bei denen in Hinblick auf ihre Unternehmereigenschaft oder ihre Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers Zweifel bestehen. Welche Konsequenzen ein falscher Antrag oder eine unterbliebene Mitteilung, dass sich die Voraussetzungen geändert haben, haben wird, bleibt abzuwarten.

Weitere umsatzsteuerliche Änderungen (Auswahl)

Zum 1. Januar 2027 werden die ersten Maßnahmen des 2024 beschlossenen Pakets „VAT in the Digital Age“ umgesetzt. So gelten vom 1. Januar 2027 bis zum 30. Juni 2028 im Inland steuerbare Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an Abnehmer, die keine Wiederverkäufer sind, durch im Inland nicht ansässige Unternehmer für Zwecke der Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens (OSS-EU-Regelung) als innergemeinschaftliche Fernverkäufe – insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Leistung an bestimmte Erwerber (u. a. Nichtunternehmer) erfolgt. Für die betreffenden Unternehmer genügt dann eine Registrierung in ihrem Ansässigkeitsstaat. Der Regelung soll sich im Jahr 2028 eine Folgeregelung anschließen, die diese Regelung auf neuer Grundlage fortführen soll.

Zudem wird die Konsignationslagerregelung in § 6b UStG bereits jetzt mit einem Ablaufdatum versehen, die sicherstellt, dass diese Regelung für ab dem 1. Juli 2028 in Konsignationslager verbrachte Gegenstände nicht mehr gilt und sie für vordem verbrachte Gegenstände spätestens zum 30. Juni 2029 ausläuft. Hintergrund ist der Umstand, dass im Zuge der Umsetzung des ViDA-Pakets diese Regelung durch Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens und Erweiterung des One-Stop-Shops weitgehend überflüssig werden soll.

Ferner wird zum 1. Januar 2027 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten für Fälle des EU- und Non-EU-One-Stop-Shops (§§ 18i, 18j UStG) ausdrücklich unanwendbar − ebenso der Import-One-Stop-Shop (§18k UStG) für Kleinunternehmer.

Das fiktive Kommissionsgeschäft bei Einschaltung einer unterstützenden elektronischen Schnittstelle wird zum einen auf Lieferer ausgeweitet, die nur vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Zum anderen waren bislang ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen nur erfasst, sofern ihnen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) erteilt worden war – nun wird die Anwendung des fiktiven Kommissionsgeschäfts (unter anderem) auf alle juristischen Personen ausgedehnt, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, wobei eine erteilte USt-ID keine Rolle mehr spielt. Das soll ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Die für bestimmte Unternehmer vorgesehene De-minimis-Regelung mit einer 10.000-Euro-Schwelle für die Leistungsortsbestimmung bestimmter innergemeinschaftlicher Leistungen (Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) sowie innergemeinschaftlicher Fernverkäufe in § 3a Abs. 5 UStG und § 3c Abs. 4 UStG wird zum 1. Januar 2027 der Übersichtlichkeit halber in einem neuen § 3f UStG geregelt. Eine Teilnahme am One Stop Shop (OSS-EU-Regelung, § 18j UStG) gilt als Verzicht; es wird klargestellt, dass der Schwellenwert sich (neben den genannten sonstigen Leistungen) auf Fernverkäufe von Gegenständen aus dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit bezieht.

Die Anforderung an im persönlichen Reisegepäck ausgeführte Gegenstände (§ 6 Abs. 3a UStG), wonach der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigen muss, soll – laut Gesetzesbegründung aufgrund einer Aufforderung des Rechnungsprüfungsausschusses − auch nach Einführungen des elektronischen Kassenzettels IT-AKZ weiter bestehen. Daher wird die bisherige mit der Einführung des IT-AKZ in Zusammenhang stehende Befristung zum 1. Januar 2027 aufgehoben.

Weitere Änderungen zum 1. Januar 2027 betreffen Klarstellungen mit Bezug auf unentgeltliche Wertabgaben („für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“ wird durch die Wendung „allgemein für unternehmensfremde Zwecke“ ersetzt, was nichtwirtschaftliche Leistungen im engeren Sinne ausschließt) sowie Anpassungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG (Post-Universaldienstleistungen).

Weitere Änderungen (Auswahl)

In Hinblick auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO soll für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 ein Zinssatz von 0,3 Prozent festgeschrieben werden (also 3,6 Prozent p. a., was einer Verdopplung des seit dem 1. Januar 2019 anwendbaren Zinssatz von 0,15 Prozent = 1,8 Prozent p. a. entspricht).

Mit der Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes zum 1. Januar 2027 werden insbesondere die Voraussetzungen für den automatischen Austausch der nach diesem Gesetz erhobenen Informationen mit Drittstaaten geschaffen, indem die Sorgfalts- und Meldepflichten entsprechend erweitert werden.

Hinweis

Es sollte beachtet werden, dass Gesetzesentwürfe erfahrungsgemäß noch Änderungen (auch substanzieller Art) erfahren können, insbesondere ist es keineswegs ungewöhnlich, dass vorgeschlagene Änderungen ihrerseits abgeändert und weitere Änderungen des UStG und anderer Gesetze in spätere Entwurfsfassungen eingefügt werden.

Fundstelle

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 im Webauftritt des Bundesministeriums der Finanzen.

 

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