EuG: 100-prozentige Beteiligung für Mehrwertsteuergruppe widerspricht unionsrechtlichen Vorgaben

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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in einem dänischen Vorabentscheidungsersuchen geklärt, ob und wann die Mitgliedstaaten - insbesondere um Steuerhinterziehungen zu verhindern - bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen zu einer 100%igen Beteiligung verpflichten dürfen. Eine rein theoretische Gefahr ohne ausdrückliche Begründung eines Missbrauchs ist nicht ausreichend.

I. Ausgangslage

Die Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStRL) räumt den Mitgliedstaaten in Artikel 11die Möglichkeit ein, bestimmten Steuerpflichtigen die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe zu gestatten. In Absatz 2 ist vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um Steuerhinterziehungen oder umgehungen vorzubeugen.“

II. Hintergrund

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft eine Versicherungsgesellschaft (V), die mit einer Verwaltungsgesellschaft (VG) eine Mehrwertsteuergruppe bilden möchte. Die Tätigkeit von V umfasst mehrwertsteuerbefreite Finanzdienstleistungen. VG wurde zu 94 % von V und zu 6 % von zwei Pensionskassen gehalten, die ebenfalls von VG verwaltet wurden. VG erbringt entgeltliche Verwaltungsdienstleistungen für V und wäre somit verpflichtet, Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. V kann die auf diese Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer jedoch nicht vollständig als Vorsteuer abziehen, da ihre Tätigkeit mehrwertsteuerbefreite Finanzdienstleistungen umfasst.

Der Antrag auf Registrierung als mehrwertsteuerliche Einheit wurde von den dänischen Steuerbehörden abgelehnt, da V nicht zu 100 % an VG beteiligt war, was nach dem nationalen Mehrwertsteuergesetzes als Bedingung vorgesehen ist. V wendete sich gegen die Ablehnung und machte geltend, dass diese Bestimmung mit Art. 11 MwStRL unvereinbar sei.

Die Generalanwältin im aktuellen Fall war - im Gegensatz zu einigen anderen Generalanwälten (GA) in früheren Schlussanträgen - der Auffassung, dass die genannten Steuervorteile eine Form der Steuerumgehung darstellen, welche die Mitgliedstaaten grundsätzlich bekämpfen dürfen.

III. Entscheidung des EuG

In seinem Urteil stellt das Gericht fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die für Mehrwertsteuergruppen eine 100-prozentige Beteiligung vorschreiben, mit den EU-Vorschriften unvereinbar sind, es sei denn, diese Bedingung stellt eine erforderliche und geeignete Maßnahme zur Erreichung der Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder umgehung dar. Das Gericht entschied auch, dass sich Steuerpflichtige nicht unmittelbar auf die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen können.

Art. 11 MwStRL sieht zwar für die Mitgliedstaaten keine ausdrückliche Möglichkeit vor, den Wirtschaftsteilnehmern andere Bedingungen als die in Art. 11 Abs. 1 vorgesehenen für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe aufzuerlegen; die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmten Beschränkungen erlassen, sofern diese auf die Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder -umgehung abzielt.

Es ist (wie in solchen Fällen vom EuGH zu erwarten) Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Situation im Ausgangsverfahren (hier: eine Alleingesellschafterbedingung) darauf gerichtet ist, die Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken zu erreichen. Hierzu gibt das Gericht allerdings ergänzend einige klarstellende Hinweise zur Hand:

1. Das bloße Vorliegen eines Steuervorteils, der sich aus der in der MwStRL vorgesehenen Regelung über die Mehrwertsteuergruppe ergibt, kann für sich genommen nicht einer Steuerhinterziehung oder umgehung gleichgestellt werden.

2. Die bloße Verringerung der Steuereinnahmen, die sich im Zuge der Mehrwertsteuergruppe ergibt, stellt als solche keine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 MwStRL dar.

3. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität: Wenn es möglich ist, das Ziel der Missbrauchsbekämpfung durch weniger restriktive Maßnahmen zu erreichen, kann ein systematischer Ausschluss auf der Grundlage eines abstrakten Kriteriums, das in keinem Zusammenhang mit einer tatsächlichen Gefahr der Steuerhinterziehung oder umgehung steht, über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Fraglich ist ferner, ob die Alleingesellschafterbedingung dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entspricht, der es insbesondere verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (hierzu: RZ 38 bis 42 im Urteil).

Fundstelle

EuG, Urteil vom 15. Juli 2026 in der Rechtssache T-268/25 Sampension Livsforsikring.

Das ausführliche Urteil (derzeit in der vorläufigen Fassung) finden Sie hier.

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