Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in einem dänischen Vorabentscheidungsersuchen geklärt, ob und wann die Mitgliedstaaten - insbesondere um Steuerhinterziehungen zu verhindern - bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen zu einer 100%igen Beteiligung verpflichten dürfen. Eine rein theoretische Gefahr ohne ausdrückliche Begründung eines Missbrauchs ist nicht ausreichend.
In ihren Schlussanträgen anlässlich eines weiteren Verfahrens zur umsatzsteuerlichen Organschaft vertritt die Generalanwältin erneut die Auffassung, dass alleiniger Steuerpflichtiger grundsätzlich die Mehrwertsteuergruppe selbst ist und nicht ein bestimmtes beherrschendes Mitglied der Gruppe als Organträger. Die zweite Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs betrifft die mehrwertsteuerliche Behandlung der Leistungen einer juristischen Person des Organkreises, die sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich tätig ist.