Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der im Wege einer Änderung des Postgesetzes (PostG) den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung in Hinblick auf Universalpostdienste anpassen soll.
Beitrag aus unserem Umsatzsteuer-Newsletter - Ausgabe 07 - Juli 2026
Im Entwurf ist vorgesehen, sogenannte Teilleistungen aus dem in § 16 PostG enthaltenen Katalog der Universaldienstleistungen herauszunehmen, so dass diese Leistungen in Zukunft (wieder) der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Hierbei verweist das BMWE auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Bulgarian Posts“.
Beförderungsleistungen im Postwesen setzen sich – sehr vereinfacht ausgedrückt – aus der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen und Paketen zusammen. Bei den in § 54 PostG behandelten Teilleistungen (nicht zu verwechseln mit umsatzsteuerlichen Teilleistungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG) handelt es sich um Teile von Beförderungsleistungen im Postwesen – wenn der Unternehmer zum Beispiel nicht die Gesamtheit der Arbeiten von der Abholung bis zur Zustellung ausführt, sondern nur einen Teil davon, beispielsweise das Abholen, Frankieren und Vorsortieren von Sendungen, die anschließend einem anderen Unternehmer für Transport und Zustellung überlassen werden.
Hinweis
Eine künftige Steuerpflicht der Teilleistungen hat erhebliche Auswirkungen auf betroffene Unternehmen in dieser Branche - dies nicht nur im Hinblick auf den Ausweis von Umsatzsteuer, sondern auch für den bisher versagten Vorsteuerabzug bzw. eine ermittelte Vorsteuerquote.
Wie das BMWE mitteilt, erfolgt die Maßnahme „parallel und aufeinander abgestimmt mit Anpassungen in § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetzes im Zuge des Jahressteuergesetz 2026“. Diese beabsichtigten Änderungen – die bisher gleichfalls nur im Rahmen eines Referentenentwurfs vorgestellt wurden, siehe Ausgabe 06/2026 des Umsatzsteuer-Newsletters – bestehen zunächst in der Anpassung des Verweises auf die zugrundeliegende postrechtliche Richtlinie 97/67/EG und der Ergänzung um einen Verweis auf die relevanten nationalen Vorschriften: Jedenfalls seit dem EuGH-Urteil in der Rechtssache „Winterhoff und Eisenbeis“ war der Verweis auf Art. 3 Abs. 4 der genannten Richtlinie unzureichend, da nach Auffassung des EuGH unter den weiteren Voraussetzungen auch förmliche Zustellungen unter die steuerbefreiten Dienstleistungen fallen können. Unter den weiteren vorgesehenen Änderungen der Vorschrift ist vor allem hervorzuheben, dass eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) nicht mehr nötig sein soll. Die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung soll künftig durch die Finanzbehörden der Länder erfolgen.
Es sollte beachtet werden, dass Gesetzesentwürfe erfahrungsgemäß noch Änderungen (auch substanzieller Art) erfahren können; insbesondere ist es keineswegs ungewöhnlich, dass vorgeschlagene Änderungen ihrerseits abgeändert oder weitere Änderungen in spätere Entwurfsfassungen eingefügt werden.
Fundstellen
Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff des Universalpostdienstes“ im Webauftritt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 im Webauftritt des Bundesministeriums der Finanzen
EuGH C-785/23 „Bulgarian Posts“, Urteil vom 19. Juni 2025; C-4/18 und C-5/18 „Winterhoff und Eisenbeis“, Urteil vom 16. Oktober 2019