Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
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Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 GewStG i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung ernsthaft zu erwägen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Beschränkungen des Verlustabzugs durch die sogenannte Mindestbesteuerung sowie über die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwand.
Die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg. Insbesondere hatte das Finanzamt nach Auffassung des Gerichts die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. und § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. sowie die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zutreffend angewandt. Auch der Hilfsantrag des Klägers, der als Verpflichtungsantrag im Sinne des § 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ausgelegt werden könne, führte nicht zum Erfolg.
Der BFH hat das Verfahren mit Beschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten eingeholt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (siehe unseren Blogbeitrag) über das Normenkontrollersuchen entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind. Anschließend ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 20/25 fortgesetzt worden.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat entschieden, dass die Revision des Klägers teilweise begründet ist; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung des FA, soweit hiermit über die erstmals im Einspruchsverfahren beantragte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO entschieden worden ist.
Da der entsprechende Antrag erstmals im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzungsbescheide gestellt worden war, konnte hierüber nicht mit der Einspruchsentscheidung entschieden werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie im Streitfall bei der Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO um eine Ermessensentscheidung handelt, da dem Steuerpflichtigen ansonsten eine Prüfungsebene genommen würde (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2024 - XI R 35/21, BFH/NV 2025, 698, m.w.N.).
Beantragt der Steuerpflichtige bereits im Festsetzungsverfahren eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. Im Streitfall hat der Kläger seinen Billigkeitsantrag aber erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Festsetzungsbescheide gestellt. Eine Verbindung beider Verfahren kam unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Mindestbesteuerung hat das FG die Klage gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 GewStG i.d.F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung ernsthaft zu erwägen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 15. April 2026 (I R 20/25 (I R 59/12)), veröffentlicht am 13. August 2026.