Industriestrompreis – endlich wird´s konkret BAFA veröffentlicht Merkblätter

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat jüngst zwei Merkblätter zur Antragstellung für den Industriestrompreis in den Kalenderjahren 2026 bis 2028 veröffentlicht, die der Konkretisierung der Vorgaben der am 7. Mai 2026 in Kraft getretenen Industriestrompreis-Billigkeitsrichtlinie dienen – das „Merkblatt Industriestrompreis“, das allgemein relevante Vorgaben zur Antragstellung und Nachweisführung enthält, sowie das „Merkblatt Dekarbonisierungsmaßnahmen“, in welchem die Anforderungen an die umzusetzenden Maßnahmen näher ausgestaltet werden. Die in den Merkblättern zum Ausdruck kommenden Hinweise zur Auslegung und Verwaltungspraxis des BAFA sollten in jedem Fall bei der Antragsvorbereitung und -stellung beachtet werden.

Antragstellung 

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über die „Förderzentrale Deutschland“, das Antragsportal soll voraussichtlich ab Dezember diesen Jahres freigeschaltet werden. Die Frist für die Antragstellung endet am 31. März 2027, wobei für Unternehmen, die für das Abrechnungsjahr 2026 ebenfalls im Rahmen der Strompreiskompensation antragsberechtigt sind, eine verlängerte Antragsfrist für die Beantragung des Industriestrompreises bis zum 15. Juli 2027 gilt.   

Dekarbonisierungsmaßnahmen 

Das antragstellende Unternehmen muss sich darüber hinaus im Rahmen des Antrags verpflichten, mindestens 50% des Beihilfe-Betrages (bei Inanspruchnahme der Basis-Beihilfe) in eine oder mehrere der in der Industriestrompreis-Billigkeitsrichtlinie genannten Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Die Anforderungen an diese Maßnahmen werden im separaten „Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen“ des BAFA ausgestaltet. In diesem Rahmen führt das BAFA u.a. konkrete Beispielmaßnahmen auf, die unter die einzelnen in der Billigkeitsrichtlinie vorgesehenen Maßnahmenkategorien fallen können, sowie welche Investitionskosten ansatzfähig sind. 

Besonders bei der Option, den Strombezug aus einem neu abzuschließenden PPA als Dekarbonisierungsmaßnahme anrechnen zu lassen, ergeben sich Abgrenzungs- und Gestaltungsherausforderungen im Zusammenhang mit anderen Beihilfemaßnahmen.  

Die erstmalige Beantragung des Industriestrompreises im Jahr 2027 ist trotz der Merkblätter des BAFA mit vielen Herausforderungen verbunden – gerade auch, wenn zudem die Beantragung der Strompreiskompensation beabsichtigt ist. Insofern unterstützen wir Sie gerne bereits im Vorfeld bei der Bewertung, wie beide Entlastungsinstrumente möglichst effektiv genutzt werden können, aber auch bei der Vorbereitung der Antragstellung selbst, der Nachweisführung sowie der Auswahl und Bewertung möglicher Dekarbonisierungsmaßnahmen.  

Autor:innen und Ansprechpart:innen

RA Michael H. Küper, M.Sc. 

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