BFH befragt EuGH zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG mit der Kapitalansammlungsrichtlinie

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Mit Beschluss vom 16. September 2026 hat der BFH im Revisionsverfahren II R 8/23 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Gegenstand ist die Vereinbarkeit der Grunderwerbsteuer auf eine Anteilsvereinigung infolge einer Verschmelzung im Ausland (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) mit der Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG.

Hintergrund

Die Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG verbietet den Mitgliedstaaten, indirekte Steuern auf Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften zu erheben (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie). Ausnahmen sieht Art. 6 der Richtlinie nur in engen Grenzen vor, u.a. für Besitzwechselsteuern bei der Einbringung von Grundstücken (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie). Mit Urteil vom 4. Juni 2026 hat der EuGH in der Rechtssache Nova Iberomoldes (C-837/24) entschieden, dass Portugal auf die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften keine Grunderwerbsteuer erheben darf. Der EuGH sah in dem Vorgang eine Umstrukturierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie. Die Ausnahme für Besitzwechselsteuern greife nur, wenn das zivilrechtliche Eigentum an einem Grundstück übertragen wird; das Argument der Bundesregierung, auch wirtschaftliche Übertragungen seien erfasst, wies der EuGH zurück. Der BFH hatte dagegen noch mit Urteil vom 25. September 2024 (II R 36/21, BStBl II 2025, 324) die Anwendbarkeit der Richtlinie auf die Grunderwerbsteuer verneint und eine Vorlage an den EuGH abgelehnt. Das Verfahren II R 8/23 bot dem BFH die erste Gelegenheit, sich mit den Folgen von Nova Iberomoldes für die deutsche Grunderwerbsteuer zu befassen.

Sachverhalt des Revisionsverfahrens

Die Mehrheitsgesellschafterin der im Ausland ansässigen Klägerin war über Zwischengesellschaften mittelbar an Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz beteiligt. Im Rahmen einer Verschmelzung wurde sie auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt sah hierin einen Übergang von mittelbar mindestens 95 % der Anteile an den grundbesitzenden Gesellschaften auf die Klägerin (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) und setzte Grunderwerbsteuer fest.

Vortrag der Klägerin

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Verschmelzung eine Umstrukturierung im Sinne von Art. 4 der Kapitalansammlungsrichtlinie darstelle, auf die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie keine indirekten Steuern erhoben werden dürften. Die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG knüpfe tatbestandlich an den Übergang von Anteilen an. Eine Übertragung des Eigentums an Grundstücken finde nicht statt, da die Grundstücke im Vermögen der grundbesitzenden Gesellschaften verbleiben. Die Ausnahme für Besitzwechselsteuern nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie sei daher nicht einschlägig.

Erstinstanzlich wurde die Klage durch das FG München abgewiesen (Urteil vom 8. Februar 2023, 4 K 1671/20, EFG 2023, 708). Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten.

Vorlagebeschluss des BFH

Der BFH hat nicht selbst in der Sache entschieden, sondern dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Art. 267 AEUV) und das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Damit erkennt der BFH an, dass die Anwendung der Kapitalansammlungsrichtlinie auf die Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen grundlegende unionsrechtliche Fragen aufwirft. Die Vorlagefragen betreffen unter anderem die Besonderheiten des Sachverhalts, die den Streitfall von der Rechtssache Nova Iberomoldes unterscheiden.

Die Bedeutung der Vorlage reicht über § 1 Abs. 3 GrEStG hinaus: Auch die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a, 2b und 3a GrEStG können betroffen sein, soweit sie Anteilsbewegungen im Rahmen von Kapitalzuführungen oder Umstrukturierungen im Sinne der Richtlinie besteuern. Auch in anderen Mitgliedstaaten gewinnt die Thematik an Dynamik. So hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem EuGH am 3. September 2026 Fragen zur österreichischen Grunderwerbsteuer bei einer Umstrukturierung vorgelegt.

Take away

Grunderwerbsteuerbescheide, die auf Anteilsbewegungen im Rahmen von Kapitalzuführungen oder Umstrukturierungen im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG beruhen (insbesondere nach § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG), sollten unter Verweis auf den Vorlagebeschluss II R 8/23 des BFH (das Az. des EuGH ist noch nicht bekannt) durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.

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