Update: Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise geplant

Der Bundestag berät am Freitag den 12. Februar 2021 in erster Lesung den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (drittes Corona-Steuerhilfegesetz).

Mit dem Gesetz sollen die im Rahmen des Koalitionsausschusses am 3. Februar 2021 (vgl. unseren Blogbeitrag) beschlossenen weitergehenden Hilfsmaßnahmen für Familien und Unternehmen umgesetzt werden. Im Einzelnen sind dies insb. folgende Maßnahmen:

  • Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf maximal 10 bzw. 20 Millionen EUR bei Zusammenveranlagung natürlicher Personen (mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Verlustrücktrag zuletzt auf 5 bzw. 10 Millionen EUR ausgeweitet, siehe unseren Blogbeitrag);
  • Ausweitung der Betragsgrenzen für den mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz in § 110 und § 111 EStG eingeführten Mechanismus eines vorläufigen Verlustrücktrags auf maximal 10 bzw. 20 Millionen EUR bei Zusammenveranlagung natürlicher Personen für den Veranlagungszeitraum 2019 (§ 110 EStG) bzw. die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 (§ 111 EStG); um eine Berücksichtigung der neuen Höchstbetragsgrenzen im Rahmen des § 111 EStG zu ermöglichen, soll auch die in § 111 Abs. 8 EStG vorgesehene Möglichkeit zur nachträglichen Inanspruchnahme des vorläufigen Verlustrücktrags / Erweiterung eines entsprechenden Antrags auf Fälle ausgedehnt werden, in denen der Steuerbescheid für 2019 innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Verkündung des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes im BGBl. bestandskräftig geworden ist; (Erweiterungs-)Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 soll bis einen Monat nach dem Tag der Verkündung gestellt werden können;
  • Verlängerung der Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis zum 31. Dezember 2022 (ursprünglich war die Regelung bis Ende Juni 2021 befristet (vgl. (Erstes) Corona-Steuerhilfegesetz, vgl. unseren Blogbeitrag).

Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Art. 2 des Gesetzes, mit dem die Grenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wieder auf 1 bzw. 2 Millionen EUR abgesenkt werden sollen, soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Update (08. Juni 2021)

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von
Getränken über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden

Update (10. März 2021)

Der Beschluss des Bundesrates dem Gesetz zuzustimmen wurde als BR-Drs. 188/21 (B) veröffentlicht.

Update (05. März 2021)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zuzustimmen.

Update (26. Februar 2021)

Der Bundestag hat am Freitag, 26. Februar 2021, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD „zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (drittes Corona-Steuerhilfegesetz, 19/26544) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/26970) beschlossen.

Update (24. Februar 2021)

Der Finanzausschuss hat das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz in seiner Sitzung am 24. Februar 2021 in geänderter Form beschlossen.
Angenommen wurde ein Änderungsantrag, wonach auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird.

Update (12. Februar 2021)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Der Gesetzentwurf steht für den 26. Februar 2021 auf der Tagesordnung des Bundestages (zweite und dritte Beratung).

Fundstelle

BT-Drucksache 19/26544 vom 09. Februar 2021.

Eine englische Zusammenfassung zum dritten Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie hier.

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