Update: Bundestag beschließt Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Am 5. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer beschlossen. Das verabschiedete Gesetz beruht auf der vom Finanzausschuss des Bundestages am 21. April 2021 beschlossenen Beschlussempfehlung.

Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Als Termin ist der 28. Mai 2021 vorgesehen.

Das nun beschlossene Gesetz sieht insbesondere folgende Ergänzungen bzw. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (siehe unseren Newsflash) vor, die teilweise auf den Forderungen des Bundesrates aus der Stellungnahme vom 5. März 2021 (siehe unseren Blogbeitrag) beruhen:

Änderungen bei den im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen:

  • Geltung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 Satz 4 EStG-E frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht. Dies entspricht der derzeit geltenden Gesetzeslage. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah dagegen vor, dass eine Freistellungsbescheinigung zukünftig frühestens ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gelten sollte. Gemäß der Begründung zur Beschlussempfehlung soll durch die Beibehaltung der Geltung ab dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht, die Möglichkeit bestehen bleiben, für die im Zeitraum zwischen Antragseingang und Ausstellung der Freistellungsbescheinigung einbehaltene und abgeführte Steuer die entsprechende Steueranmeldung zu ändern (neben der Möglichkeit für den Gläubiger der Vergütung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erstattung beim BZSt zu beantragen).
  • Der Anwendungszeitpunkt für die erweiterten Vorgaben zur Bescheinigung und Meldung an das BZSt von Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 Satz 4 EStG wird gegenüber dem Gesetzentwurf um ein Jahr verschoben, so dass die erweiterten Vorgaben erstmals für Kapitalerträge gelten sollen, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen (§ 52 Abs. 44a, 44b, 44c und 47c Satz 2 EStG-E).
  • Ersetzen des Begriffs "Wirtschaftsgüter" in § 2 Abs. 5 Satz 5 UmwStG-E durch die Wörter "Finanzinstrumente oder Anteile", vgl. dazu bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. März 2021.
  • Die aus den Referentenentwürfen für das ATADUmsG stammenden Änderungen im Bereich Verrechnungspreise (§ 1 Abs. 3 bis 3c AStG-E und Preisanpassungsklausel in § 1a AStG-E) sollen ab dem VZ 2022 anzuwenden sein (§ 21 Abs. 25 AStG-E). Die in den Referentenentwürfen für das ATADUmsG zuerst vorgesehenen und vom Bundesrat im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls geforderten Regelungen zu Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d, 3e AStG-E in der Stellungnahme des Bundesrates vom 5. März 2021) sind nicht enthalten. Der Finanzausschuss des Bundesrates schlägt entsprechende Regelungen allerdings erneut im Gesetzgebungsverfahren für das ATADUmsG vor (vgl. Empfehlungen der Ausschüsse vom 26. April 2021).

Weitere Regelungen/Änderungen:

  • Ausschluss der Dauerüberzahlerbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG aus dem Katalog der eine Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dividendenzahlungen aus inländischen girosammelverwahrten Aktien begründenden Bescheinigungen durch Streichung von § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem Ziel, (Cum/Cum-)Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung unter Nutzung einer Dauerüberzahlerbescheinigung zu verhindern.
  • Verlängerung der im Rahmen des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes in 3 Nr. 11a EStG eingeführten Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500 bis zum 31. März 2022. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 5. März 2021 eine Verlängerung der Frist, die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 bereits auf bis zum 30.6.2021 gewährte Beihilfen und Unterstützungen ausgedehnt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 vorgeschlagen. Es bleibt dabei, dass im verlängerten Begünstigungszeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 insgesamt unverändert bis zu 1.500 Euro ausgezahlt werden könnten.
  • gesetzliche Festschreibung der in 28 des Tonnagesteuererlasses (BMF vom 12. Juni 2002, geändert durch BMF vom 31. Oktober 2008) vertretenen Verwaltungsauffassung zur Übertragbarkeit von sog. Unterschiedsbeträgen in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28. November 2019, IV R 28/19 und vom 29. April 2020, IV R 17/19); der BFH hatte entgegen Rz. 28 des Tonnagesteuererlasses entschieden, dass der Begriff des "Ausscheidens" in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters und damit auch Fälle der Übertragung oder Einbringung zu Buchwerten (z.B. § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG) umfasst. Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 geforderte Regelung soll bereits rückwirkend für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.
  • Anpassung der Berechnungsmethode für die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht von 600.000 Euro an die Grenze zur Zulässigkeit für die Ist-Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 UStG durch Verweis auf § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG.
  • Ergänzung der Ausnahmen in § 152 Abs. 3 und 8 AO bezüglich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen um Regelungen zur Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV. Diese Regelung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 gefordert.
  • Übertragung der zentralen Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 5a i.V.m. § 18 Abs. 5a UStG für die ausländischen Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder von den bisher zuständigen zentralen Finanzämtern bundesweit auf das BZSt.
  • Ausweitung der sog. Biersteuermengenstaffel für unabhängige kleine und mittelständische Brauereien zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Update (09. Juni 2021)

Das Gesetz wurde am 08. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt I 2021, Seite 1259, verkündet.

Update (31. Mai 2021)

Beschluss des Bundesrates, BR-Drs. 353/21(B).

Update (28. Mai 2021)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zuzustimmen. Eine Drucksache liegt noch nicht vor.

Fundstelle

Homepage des Deutschen Bundestages.

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