Update: BMF: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27. August 2024 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) veröffentlicht.

Hintergrund

Mit dem Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes sollen umfassende Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, zur Förde-rung des Fondsmarkts und damit auch des Venture-Capital-Ökosystems sowie zur Verschlankung aufsichtlicher Vorgaben umgesetzt werden, um positive Impulse für die Mobilisierung privater Finanzmittel und das Wachstum der deutschen Wirtschaft zu setzten.

Zudem sollen in Umsetzung der Wachstumsinitiative mit dem Gesetzentwurf Maßnahmen auf den Weg gebracht werden, die den Finanzstandort Deutschland stärken und vermehrt Wachstumskapital mobilisieren.

Wesentliche steuerrechtliche Anpassungen des Gesetzentwurfs:

  • Anhebung des Höchstbetrags für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionen in § 6b Abs. 10 EStG (sogenannter Roll-over) von derzeit 500.000 EUR auf 5.000.000 EUR. Die Anhebung des Höchstbetrages soll erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sein, die in nach dem Tag nach der Verkündung beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.
  • Anpassung des InvStG zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur 

Ferner sind weitere Anpassung u.a. im HGB, AktG, BörsG, WPO, REITG, KWG, KStG, GewStG vorgesehen.

Update (28. November 2024)

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 u.a. das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen.

Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Anhebung des Höchstbetrags für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionen in § 6b Abs. 10 EStG auf 5.000.000 EUR (sogenannter Roll-over) soll nunmehr im Regierungsentwurf nur auf 2.000.000 EUR angehoben werden. Die Umsetzung des Gesetzes ist trotz des Kabinettsbeschlusses eher unwahrscheinlich.

Fundstelle

BMF, RefE vom 27. August 2024.

 

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