Referentenentwurf DAC8-Umsetzungsgesetz (DAC8-UmsG)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. November 2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz - DAC8-UmsG) veröffentlicht.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8-Umsetzungsgesetz - DAC 8-UmsG) umfasst die 1:1-Umsetzung der DAC 8 in nationales Recht, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DAC 8 bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen hat.
Die DAC 8 werden mittels eines Artikelgesetzes umgesetzt, welches als Kernstück ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz - KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen beinhaltet (Artikel 1).
Daneben werden weitere DAC 8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Artikel 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.
Die Regelungen der DAC 8 basieren in großen Teilen auf dem von der OECD entwickelten Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework - CARF) sowie dem fortentwickelten gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (amended Common Reporting Standard – CRS).
Das Gesetz enthält deshalb zudem bereits Regelungen zur Umsetzung des sich in absehbarer Zukunft für Deutschland aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements – MCAAs) ergebenden Austausches von Daten mit Steuerbehörden in Drittstaaten. Dieser Austausch wird allerdings erst nach Ratifikation und Inkrafttreten der MCAAs erfolgen.
Zum anderen sind im Referentenentwurf Änderungen beim Tatbestand des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO vorgesehen. Dieser sieht derzeit drei Alternativen mit Blick auf ord-nungswidrige Tatbestände im Zusammenhang mit DAC6-Meldepflichten vor: Ordnungswidrig handelt, wer eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung (i) nicht oder (ii) nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben (iii) nicht vollständig mitteilt. Diese Varianten sollen nunmehr um einen vierten Tatbestand, der unrichtigen Angabe („nicht richtig“), ergänzt werden. Diese Erweiterung hat Auswirkung auf Intermediäre. Diese Änderung fußt selbst nicht auf der DAC8-Richtlinie.
Besondere Anwendungsregelung sind für die Änderungen in der Abgabenordnung nicht vorgesehen. Das DAC8-UmsG soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten
Hinweis:
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. November 2024 die Anhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Soweit Interessierte eine Stellungnahme abgeben möchten, können sie dies bis zum 14. November 2024 an IVD3@bmf.bund.de tun.
Fundstelle
BMF online, Meldung vom 4. November 2024.