LG Stuttgart: Keine Sperrwirkung des StaRUG für die Durchsetzung bestehender Gläubigerrechte
Das LG Stuttgart hat in einem Urteil vom 12. Mai 2025 (Az. 6 O 206/24) das Verhältnis von Regelungen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und bestehenden vertraglichen Rechten von Gläubigern klargestellt und damit für die Rechtspraxis eine größere Handlungssicherheit geschaffen.
Verfasst von Dr. Thorsten Ehrhard und Dr. Georg Haas
1. Sachverhalt und Ausgangslage
Ende 2021 schloss die Beklagte, ein international tätiger Konzern mit genossenschaftlichem Hintergrund, mit einer Bank und weiteren Beteiligten einen Schuldscheindarlehensvertrag über insgesamt 84 Mio. EUR. Die Klägerin, ein regional tätiges Kreditinstitut, zeichnete in diesem Rahmen ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR.
Im Jahr 2023 erlebte die Beklagte einen erheblichen Umsatzeinbruch sowie eine negative Entwicklung wesentlicher Finanzkennzahlen. Die Situation verschärfte sich 2024 weiter, was durch eine vergebliche Anleiheplatzierung über 250 Mio. EUR bestätigt wurde. Am 12. Juli 2024 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung über die Beauftragung eines Sanierungsgutachtens aufgrund der angespannten Finanzierungslage.
Mitte Juli 2024 erklärte die Klägerin die außerordentliche Kündigung des Darlehens und forderte die Rückzahlung bis zum Anfang September 2024. Die Beklagte wies die Kündigung zurück. Im August 2024 schloss die Beklagte Standstill-Vereinbarungen mit wesentlichen kreditgebenden Banken und sicherte sich zusätzliche Liquidität in Höhe von insgesamt 547 Mio. EUR.
Am 31. Januar 2025 leitete die Beklagte ein Restrukturierungsvorhaben nach dem StaRUG ein. Das AG München erließ am 24. März 2025 eine Stabilisierungsanordnung, die unter anderem der Klägerin für drei Monate eine Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte untersagte.
Die Klägerin klagte auf Rückzahlung des Darlehens und Übernahme der Rechtsanwaltskosten einschließlich Zinsen in Anspruch. Die Beklagte entgegnete u.a., dass die Klage wegen des laufenden Restrukturierungsvorhabens der Beklagten unzulässig sei.
2. Wesentliche Aussagen des Gerichts
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Gericht traf folgende wesentliche Aussagen:
a) Zulässigkeit der Klage trotz Restrukturierungsvorhabens: Die Zulässigkeit einer Leistungsklage wird weder von der Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens nach dem StaRUG noch dem Erlass einer Stabilisierungsanordnung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG berührt. Die Stabilisierungsanordnung nach § 49 Abs. 1 StaRUG betreffe nur das Vollstreckungsverfahren, entfalte aber keine materiell-rechtliche Wirkung und stelle daher weder die Kündigung noch die materiell-rechtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs infrage.
b) Keine Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens: Das Verfahren war nicht in direkter oder analoger Anwendung von § 240 ZPO unterbrochen oder nach § 148 ZPO auszusetzen. § 240 ZPO ordne eine Unterbrechung des Verfahrens für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an; eine entsprechende Regelung für die Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens oder auch im Falle einer Stabilisierungsanordnung bestehe hingegen nicht. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin ein rechtlich schützenswertes Interesse an der erstrebten Rechtsverfolgung habe, jedenfalls nach Ablauf der befristeten Vollstreckungssperre. Das Restrukturierungsverfahren ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht vorgreiflich. Die Restrukturierungsverfahren haben einen völlig anderen Gegenstand als die zivilprozessuale Leistungsklage, sodass weder eine wiederholte Befassung mit denselben Fragen noch widersprüchliche Entscheidungen drohen.
b) Wirksamkeit der Kündigung: Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme, da die Kündigung wirksam war. Zum Zeitpunkt der Kündigung lag zumindest eine drohende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten vor, die die Rückzahlung des Darlehens gefährdete. Die Verschlechterung war wesentlich und nicht nur vorübergehender Natur. Die Kündigung war auch nicht aus Rücksicht auf die Interessen der Beklagten untunlich.
c) Keine Bindung an Mehrheitsentscheidung: Der Kündigung stand nach Ansicht des LG Stuttgart auch nicht entgegen, dass das StaRUG eine Möglichkeit bietet, mit Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger bestimmte Entscheidungen zu treffen, die auch zulasten von überstimmten Gläubigern wirken (§§ 24 ff. StaRUG). Diese Möglichkeit lasse nicht den Schluss zu, dass die Gläubiger auch außerhalb eines solchen Verfahrens zu einem abgestimmten Verhalten verpflichtet seien. Dieser Schluss verbiete sich schon deshalb, weil das StaRUG Vorgaben zum Schutz der überstimmten Gläubiger statuiert. Diesen Schutz aber würde man den Gläubigern nehmen, wenn man sie unabhängig von dem Durchlaufen des Restrukturierungsverfahren verpflichten würde, entsprechend der Mehrheit der übrigen Gläubiger zu agieren.
3. Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung:
a) Stärkung der Gläubigerrechte: Das Urteil stärkt die Position einzelner Gläubiger in Restrukturierungssituationen. Es wird klargestellt, dass Gläubiger ihre vertraglichen Rechte, insbesondere Kündigungsrechte aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, auch dann ausüben können, wenn die Mehrheit der anderen Gläubiger auf eine Kündigung verzichtet hat. Dies verhindert, dass einzelne Gläubiger gegen ihren Willen in Restrukturierungsvereinbarungen gezwungen werden.
b) Abgrenzung zwischen StaRUG und vertraglichen Rechten: Die Entscheidung präzisiert das Verhältnis zwischen den Regelungen des StaRUG und den bestehenden vertraglichen Rechten der Gläubiger. Während die §§ 32, 44 StaRUG Kündigungen durch den Schuldner verhindern sollen, schützen die Normen nicht vor Kündigungen durch Gläubiger, die vor Einleitung des Restrukturierungsverfahrens erfolgen. Die Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG betrifft nur das Vollstreckungsverfahren, nicht aber die materielle Durchsetzbarkeit von Ansprüchen.
c) Praktische Handlungssicherheit für Gläubiger: Gläubiger erhalten durch diese Entscheidung größere Handlungssicherheit in Krisensituationen. Sie müssen nicht befürchten, durch die Ausübung ihrer vertraglichen Rechte die Möglichkeit einer Restrukturierung zu gefährden oder sich schadensersatzpflichtig zu machen. Dies ermöglicht es Gläubigern, frühzeitig Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, ohne auf den Ausgang von Restrukturierungsverfahren warten zu müssen.
d) Bedeutung für die Finanzierungspraxis: Für die Finanzierungspraxis bedeutet die Entscheidung, dass Schuldscheindarlehensgeber nicht automatisch und außerhalb des förmlichen StaRUG-Verfahrens an Mehrheitsentscheidungen gebunden sind. Dies erhöht die Attraktivität von Schuldscheindarlehen als Finanzierungsinstrument, da einzelne Gläubiger ihre Rechte unabhängig von der Mehrheit wahrnehmen können. Gleichzeitig bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, abweichende vertragliche Regelungen zu treffen, die ein abgestimmtes Vorgehen der Gläubiger vorsehen.
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