KG Berlin (22. Zivilsenat) zur Ausgliederung als Sachagio neben einer Barkapitalerhöhung

Fundstelle: KG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2025 – 22 W 11/25

Bereits in unserem Beitrag vom 10. März 2025 zum Beschluss des OLG Celle (9. Zivilsenat) vom 13. Juni 2024 (siehe unseren Blogbeitrag) haben wir die Frage der Zulässigkeit einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz als Sachagio im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer GmbH näher beleuchtet. Inzwischen hat auch das KG Berlin (22. Zivilsenat) in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2025 über die Zulässigkeit einer solchen Gestaltung befunden und liegt in der Sache auf einer Linie mit dem OLG Celle.

Im Vergleich zum OLG Celle macht das KG Berlin weitergehende Ausführungen zu möglichen Abhilfemaßnahmen. Nach Auffassung des Senats käme bei Nachreichung einer Verzichtserklärung auf die Kapitalerhöhung ein Vollzug der Anmeldung in Betracht. Allerdings ist eine solche Verzichtserklärung aus steuerlicher Sicht kaum eine in der Praxis gangbare Lösung, da mit ihr die Privilegierung nach § 20 UmwStG, also v.a. die Buchwertfortführung, entfiele.

Hintergrund des Falls

Das KG Berlin hatte über den Fall eines Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer Gesellschaft (GmbH) zu entscheiden, der die Ausgliederung seines einzelkaufmännischen Geschäfts auf „seine“ Gesellschaft mittels Stammkapitalerhöhung und Sachagios zum Handelsregister angemeldet hatte.

Wie im Fall des OLG Celle wies das zuständige Registergericht per Zwischenverfügung auf die Unzulässigkeit der „[…] Vermengung einer Kapitalerhöhung zum Zwecke der Ausgliederung mit einer Barkapitalerhöhung […]“ hin. Das Registergericht half der dagegen eingelegten Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Wesentliche rechtliche Erwägungen

Wie bereits das OLG Celle stützt sich auch das KG Berlin in seiner Begründung auf die zwingenden umwandlungsrechtlichen Vorschriften. Danach ist bei einer Ausgliederung zur Aufnahme grundsätzlich das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft zu erhöhen, es sei denn die Beteiligten verzichten hierauf in notariell beglaubigter Form.

Die vorliegende Gestaltung (Barkapitalerhöhung mit Leistung eines Sachagio mittel Ausgliederung) stellt nach Auffassung des KG Berlin jedoch eine unzulässige Vermengung einer Barkapitalerhöhung mit einer Ausgliederung dar. Im Ergebnis entspricht die Auffassung des KG Berlin damit derjenigen des OLG Celle, auch wenn das KG Berlin keine näheren Ausführungen zu den Kriterien einer solch unzulässigen Vermengung macht.

Fazit und Praxishinweise

Das Urteil des OLG Celle hat in der Literatur auch Kritik erfahren (Meier in MittBayNot 2025, 427f.) Für die Praxis empfiehlt es sich, so lange eine höchstrichterliche Entscheidung aussteht, andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Umsetzung der geplanten Strukturierung sorgfältig abzuwägen und das geplante Vorgehen mit den zuständigen Registergerichten vorab abzustimmen.

Auch die steuerlichen Aspekte der jeweiligen Umwandlungsmaßnahme sind zu berücksichtigen und mit Steuerexpert:innen abzustimmen.

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