Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Wachstumschancengesetz
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 25. Oktober 2023 die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Oktober 2023 (BR-Drs. 433/23(B)) zum Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz beschlossen.
In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung diverse Forderungen des Bundesrates zum Wachstumschancengesetz abgelehnt, darunter die Streichung des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG, die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sowie die Verlängerung des Spitzenausgleichs über den 31.12.2023 hinaus, zu den Verlustverrechnungsregelungen und die Umsetzung der Klimaschutzinvestitionsprämie durch den Bund statt durch die Länder.
Aus Sicht der Bundesregierung bestehen steuer-, verfassungs- und beihilferechtlichen Bedenken am Vorschlag des Bundesrates die Fortgeltung des Gesamthandsprinzips auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO-E zu erweitern. Die Bundesregierung hält aber eine zunächst befristete Fortführung des Status quo für möglich, um für die Prüfung der Anliegen der Länder mehr Zeit zu gewinnen, die aber nach ihrer Auffassung nicht in der Abgabenordnung, sondern vielmehr im Grunderwerbsteuergesetz geregelt werden müsste.
Viele weitere Forderungen des Bundesrates will die Bundesregierung lediglich prüfen, wie etwa § 6 Abs. 1 Nr. 1c EStG-E (gleichmäßige Verteilung von Aufgeldern bei der Ermittlung der Anschaffungskosten für Beteiligungen i.S.v. § 17 EStG, die im Betriebsvermögen gehalten werden) und den Vorschlag für eine gesonderte Regelung für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen in § 1 Abs. 3d und 3e AStG-E anstatt der Zinshöhenschranke.
Der Forderung des Bundesrates eine Ergänzung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG-E (verdeckte Einlagen einer Mutterkapitalgesellschaft in eine Tochterkapitalgesellschaft) stimmt die Bundesregierung ebenso zu wie der Streichung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG.
Die abschließende Beratung im Finanzausschuss des Bundestages ist für den 6. November 2023 vorgesehen. Welche Forderungen des Bundesrates dabei Eingang finden, ist noch unsicher. Dem Bundesrat soll das Gesetz im Dezember zur Entscheidung vorliegen. Falls der Bundesrat dem Gesetz seine Zustimmung verweigern sollte, wird der Vermittlungsausschuss angerufen.
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