Im zweiten Rechtsgang - nach der vorherigen Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof - hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der typisierten Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz mit 6% bestätigt.
Das Finanzgericht Münster hat sich in einem aktuellen Urteil der Rechtsauffassung des BFH (Urteil IV R 8/21 vom 27.9.2023) angeschlossen, wonach in Fällen mit doppelstöckigen Personengesellschaften der Gewinn der Oberpersonengesellschaft im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG betriebsbezogen zu ermitteln ist – mit der Folge, dass der Anteil der Oberpersonengesellschaft am Gewinn der Unterpersonengesellschaft außer Betracht zu lassen ist und nicht zum Gewinn der Oberpersonengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG rechnet.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetz (EStG) auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen gilt. Infolgedessen führt die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechtsträger mangels einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht zu einer - überentnahmemindernden - Einlage beim übertragenden Rechtsträger.
Von der Personengesellschaft an den Mitunternehmer gezahlte Darlehenszinsen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz. Des Weiteren lässt das Finanzgericht Köln bei Ermittlung der Überentnahmen keine konzernbezogene Betrachtungsweise der aus konzerninternem Cash-Pooling erzielten Zinsen zu.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der bilanzielle Gewinn für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirke.