Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz 2004 Stellung genommen.