Die Erhebung von Einkommensteuern kann sachlich unbillig sein, wenn die festgesetzte Steuer bei Einbezug tatsächlich abgeflossener, aber aufgrund von Ausgleichsbeschränkungen steuerlich nicht zu berücksichtigender Aktienverluste das jährlich steuerfrei zu belassende Existenzminimum übersteigt. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke „in entsprechender Anwendung“ des § 20 Abs. 2 und Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) als Aktienveräußerungsverlust steuerbar. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen entschieden.