Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit werden durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden.