Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auch bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz in Betracht kommen kann. Grundlage für diese geänderte Rechtsposition der Finanzverwaltung ist ein früheres EuGH-Urteil und die Folgeentscheidung des BFH vom November 2019.
Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerfrei gestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, verstößt gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Folge eines EuGH-Urteils aus 2017 entschieden.