Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine "anderen Forderungen" i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Geleistete Anzahlungen wirken sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 entschieden.