Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
                        
                        § 16 Abs. 5 GrEStG steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
                        
            
                
                    Categories: BFH und FG Rechtsprechung
Keywords: Grunderwerbsteuerrecht, Immobilienbesteu ...