Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. Oktober 2024 ein neues Schreiben zur Ermittlung von steuerfreiem und steuerpflichtigem Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht. Dieses aktuelle Schreiben ersetzt das vorherige BMF-Schreiben vom 14. März 2017 und ist für alle Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden.
In einem aktuellen Schreiben nimmt das BMF zu der Frage Stellung, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind. Das detaillierte Schreiben erging unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in einem aktuellen Urteil (8 K 66/22) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.
Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Dies hat das Finanzgericht Köln in zwei Urteilen entschieden.
Durch das Grundsatzurteil vom 16. Februar 2023 (Az. 8 AZR 450/21) hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) klargestellt, dass die gleiche Bezahlung keine reine Verhandlungssache mehr ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nicht zu Arbeitslohn führt.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, welches ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen veröffentlicht.
Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt.
Die von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Ideenwettbewerbs erhaltene Barprämie ist ein aus dem Dienstverhältnis zu besteuerndes Entgelt. Ziel der Maßnahme sei es, so das Finanzgericht Köln, betriebsinterne Anreize für Verbesserungsvorschläge zu setzen; im Vordergrund stand somit die Honorierung der beruflichen Leistung.
Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen, anders lautenden Rechtsprechung entschieden.
Mit der Teilnahme an einer sogenannten Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof bezüglich eines einwöchigen Seminars zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden.