Mit aktuellem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz auch dann eingreift, wenn der Leistungsempfänger die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt. Die durch die Vorschriften ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstoße dabei nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Juli 2022 ein überarbeitetes Schreiben zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen veröffentlicht. Damit wird das Schreiben vom 27. Dezember 2002 (BStBl I Seite 1399) ersetzt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Bauabzugsteuer auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen kann, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind.