Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass bei der Verpachtung eines betrieblichen Grundstücks während einer Dauer von 60 Jahren die Voraussetzung einer Betriebsunterbrechung vorliegt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Betriebsunterbrechung und keine Zwangsbetriebsaufgabe vor, solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist. Weitere Voraussetzung: Der Steuerpflichtige darf keine Aufgabeerklärung abgeben und die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden zurückbehalten und nicht wesentlich umgestaltet.