Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt -- wie der Bundesfinanzhof (BFH entschieden hat -- auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 01. Juni 2016, X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33, sowie vom 06. Mai 2020, X R 16/18, BFHE 269, 43, BFH/NV 2020, 1144, Rz 22 ff.).