Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung des Aufwands aus einer Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in dem Fall, dass die Beteiligung an der Darlehensnehmerin über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft besteht, voraussetzt, dass die Steuerpflichtige am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft durchgerechnet zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.
Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell im Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer entschieden.
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil erneut entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sogenannte Preisberichtigungen beschränkt, sondern auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung bzw. Teilwertabschreibung einer Darlehens- und Zinsforderung ermöglicht.
UPDATE: Etliche Finanzgerichte haben sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angeschlossen, wonach der Aufwand aus der Ausbuchung einer unbesicherten und wertlosen Darlehensforderung gegen eine ausländische Tochtergesellschaft aufgrund eines Verzichts der Muttergesellschaft nicht außerbilanziell hinzuzurechnen ist. Grund: Die Sperrwirkung in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Das Niedersächsische Landesamt für Steuern (LfSt Niedersachsen) hat einen Erlass zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG bei fremdüblicher Absicherung von Kursverlusten veröffentlicht.