Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof zur umsatzsteuerlichen Behandlung von In-App-Käufen Stellung genommen. Der Streitfall betrifft die Rechtslage bis zum 31.12.2014. Mit seinem aktuellen Urteil stellt der EuGH den Regelungsgehalt des ab 2015 geltenden Art. 9a der MwSt-DVO mit der vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmenden Auslegung von Art. 28 der MwStSystRL in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen, u. a. über Appstores, gleich.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Umsatzbesteuerung von sogenannten In-App-Käufen vorgelegt. In den Streitjahren (2012 bis 2014) war Art. 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Mehrwertsteuer-Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG und die deutsche Umsetzung in § 3 Abs. 11a UStG noch nicht in Kraft getreten. Geklärt werden muss, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer ist und ob der Ort der Leistung in Deutschland oder in Irland ist.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Grundsätze der sogen. Ladenrechtsprechung auch auf sogen. In-App-Käufe aus Spielen auf mobilen Endgeräten (insbes. Smartphones) anwendbar sind.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Dienstleistungskommission im Verhältnis zu Tochtergesellschaften nicht vor, wenn diesen eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung anteilig zugeordnet wird. Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grundsätzlich keine besondere "Eingriffsqualität" aufweisen. Es reicht aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind.