Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, wird die sogenannte tie-breaker-rule gemäß Artikel 4 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens angewendet, damit nur einer der beiden Staaten als Ansässigkeitsstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Der andere Staat muss dann zurücktreten und gilt als Quellenstaat. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil zur Frage der Doppelansässigkeit nähere Ausführungen gemacht.
Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger neben einem inländischen Wohnsitz auch einen solchen im Ausland hat, schließt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann nicht aus, wenn der ausländische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen begründet.
Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz bei Ausschüttungen von Gesellschaften ausländischer Rechtsform zu gewähren - sofern diese nach deutschem Verständnis als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren sind und ihren Ort der Geschäftsleitung und somit eine Betriebsstätte im Inland haben.