In einem österreichischen Fall sollte der EuGH klären, ob der Enderwerber in einem Dreiecksgeschäft wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt wird, wenn der Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung fehlt und zweitens, ob dies später durch den Hinweis berichtigt werden kann, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergeht. In seinem Urteil hat das Gericht die beiden relevanten Vorlagefragen verneint.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen erhält der Europäische Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit die Gelegenheit zu den unionsrechtlichen Rechnungsanforderungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Stellung zu nehmen. Die Schlussanträge der Generalanwältin geben dazu vorab erste Hinweise. Auch zwei zu diesem Thema beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren befinden sich derzeit, d. h. bis zum Ergehen des EuGH-Urteils, in der Warteschleife.