10.04.2019 Keine Drittanfechtung der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen du ... Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch ein Geldinstitut kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge aufgrund eines besonderen Antrags nach § 32d Abs. 4 Einkommensteuergesetz bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde. Categories: BFH und FG RechtsprechungKeywords: Einkommensteuerrecht, Private Wealth, Ka ...