Die Zahlung des Erbbauzinses im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts kann nicht erwerbsmindernd berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Münster hat die diesbezüglichen Schenkungsteuerbescheide des Finanzamts als rechtmäßig erachtet, die Revision zum Bundesfinanzhof jedoch zugelassen.