Die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG setzt nicht die Steuerbarkeit des ersten Erwerbsvorgangs voraus. Die Anwendung des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG setzt die Steuerbarkeit des rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs voraus. War der erste (rückgängig gemachte) Erwerbsvorgang nicht steuerbar und erfüllt erst die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs den Tatbestand der Steuerbarkeit, ist § 16 Abs. 5 GrEStG nicht anwendbar. Der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht dann nicht entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs sieht § 16 Absatz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz keine Frist für die Stornierung von Kaufgeschäften vor. Die in Absatz 4 dieser Vorschrift geregelte besondere Verjährungsfrist bezieht sich auf die Aufhebung der Vereinbarung selbst und nicht auf das Datum, an dem ein Antrag auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gestellt wurde.