Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. März 2026 ein Schreiben veröffentlicht, in dem es, ausgehend von dem BFH-Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Stellung genommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nicht zu Arbeitslohn führt.