Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es nicht unionsrechtswidrig sei, dass die Festsetzungsfrist für einen Antrag einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf Quellensteuererstattung nach § 32 Abs. 5 KStG häufig ein Jahr früher abläuft als die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuerveranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft.
Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i. V. mit den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (BMF, Schreiben v. 31. Oktober 1983, IV B 6 - S 2293 - 50/83) wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.