In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt dem EuGH in einem kroatischen Fall empfohlen zu entscheiden, dass ein Unternehmen, welches Kraftfahrzeuge an seine Kunden verleast, behördlich nicht verpflichtet werden kann, seine Tätigkeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen einzustellen. Im Fokus steht die Anwendung der sogenannten Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG).
Das Bundesfinanzministerium hat im Lichte eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes aus 2017 seine Auffassung hinsichtlich des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Lieferung bei Miet- und Leasingverträgen geändert: Mietverträge mit Kaufoption können als eine Lieferung von Gegenständen und damit mit Fälligkeit der gesamten Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstands zu qualifizieren sein - vorausgesetzt, die Ausübung der Option ist die einzig offensichtlich vernünftige Wahl des Mieters.
Bereits am 4. Oktober 2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Mietverträge mit Kaufoption als eine Lieferung von Gegenständen und damit mit Fälligkeit der gesamten Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstands zu qualifizieren sein können. Nämlich dann, wenn die Ausübung der Option die einzig offensichtlich vernünftige Wahl des Mieters darstellt.