Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Zur Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG gehören auch Leistungen eines Dritten die in ihrem Hauptzweck darauf gerichtet sind das Grundstück dem Erwerber zu überlassen. Wird zum Zweck der Reduzierung der Grunderwerbsteuerbelastung eine Gestaltung (sog. Share deal) gewählt, bei der Zahlungen vorrangig für den Erwerb von Geschäftsanteilen geleistet werden, ändert dies nichts daran, dass der alleinige Hauptzweck darin bestehen kann, den verkaufende Gesellschafter zur Übertragung des Grundeigentums zu veranlassen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Die Zahlung des Erbbauzinses im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts kann nicht erwerbsmindernd berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Münster hat die diesbezüglichen Schenkungsteuerbescheide des Finanzamts als rechtmäßig erachtet, die Revision zum Bundesfinanzhof jedoch zugelassen.