Die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) kommt nicht zum Zuge, wenn eine 100 prozentige Kommanditbeteiligung von einer GmbH auf eine Gesamthandsgemeinschaft übertragen wird, an der ausschließlich der Alleingesellschafter der GmbH beteiligt ist.