In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens der Republik Litauen entschieden, dass der Umtausch virtueller Währung („Spielgold“) eines Online-Videospiels in konventionelle Währungen nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung für Währungstransaktionen fällt und dass Gold auch keinen „Gutschein” darstellt. Daher unterliegt der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Mehrwertsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch das Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Die Umsatzsteuer und eine Spielgerätesteuer dürfen kumulativ erhoben werden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster können Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen. Damit setzt sich die immerwährende Diskussion fort, ob die von Glück beseelten Steuerpflichtigen einen Teil ihrer Glückstaler dem Fiskus überlassen müssen oder nicht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinne (Preisgelder) aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen (professionellen) Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen, insbesondere wenn der Spieler über einen längeren Zeitraum an namhaften Turnieren teilnimmt.