In einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unter anderem entschieden, dass die Verwaltung eines Kredits durch ein Unternehmen, das diesen Kredit nach seiner Gewährung verkauft hat und ihn für den Käufer gegen Entgelt weiter verwaltet grundsätzlich nicht unter die in Artikel 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fällt.