Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren gem. § 8 Nr. 1 d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
Das Bundesfinanzministerium hat im Lichte eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes aus 2017 seine Auffassung hinsichtlich des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Lieferung bei Miet- und Leasingverträgen geändert: Mietverträge mit Kaufoption können als eine Lieferung von Gegenständen und damit mit Fälligkeit der gesamten Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstands zu qualifizieren sein - vorausgesetzt, die Ausübung der Option ist die einzig offensichtlich vernünftige Wahl des Mieters.
Bereits am 4. Oktober 2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Mietverträge mit Kaufoption als eine Lieferung von Gegenständen und damit mit Fälligkeit der gesamten Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstands zu qualifizieren sein können. Nämlich dann, wenn die Ausübung der Option die einzig offensichtlich vernünftige Wahl des Mieters darstellt.